Die Folgen einer Straftat eines Jugendlichen für den Täter

Ein Großteil der bundesdeutschen Bevölkerung dürfte bereits einmal den Tatbestand einer Straftat verwirklicht haben. Die weit überwiegende Anzahl dieser Gesetzesübertretungen, sei es in Form einer Steuerhinterziehung, einer Beleidigung oder einer Beförderungserschleichung beim Schwarzfahren in der Straßenbahn, bleibt unentdeckt oder wird von den Strafverfolgungsbehörden in Ermangelung eines öffentlichen Interesses nicht weiter verfolgt.

Auch Jugendliche kommen zuweilen mit dem Gesetz in Konflikt. So ist die Verbreitung von illegalen Drogen an Schulen heutzutage ein wesentlich aktuelleres Thema, als es dies noch zu Schulzeiten der Elterngeneration war. Auch das Fahren eines Mopeds oder Autos, ohne in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, ist immer wieder Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Jugendliche. Und schließlich ist ebenfalls das Thema Gewalt unter Jugendlichen mit zuweilen exzessiven Erscheinungsformen oftmals Grund für die Strafverfolgungsbehörden, ein Verfahren gegen jugendliche Straftäter zu eröffnen.

Was erwartet einen jugendlichen Straftäter aber vor Gericht? Mit welchen Sanktionen muss er rechnen?

Strafbar kann sich grundsätzlich nur machen, wer den 14. Geburtstag bereits hinter sich hat. Das Strafgesetzbuch schreibt nämlich in § 19 StGB vor, dass derjenige, der bei Begehung einer Straftat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, schuldunfähig ist und damit strafrechtlich nicht belangt werden kann.

Ab dem 14.Geburtstag kann ein Jugendlicher dann aber grundsätzlich die gleichen Straftatbestände verwirklichen, die auch für Erwachsene gelten. Objektiver und subjektiver Tatbestand beispielsweise des Diebstahls nach § 242 StGB, der Körperverletzung nach § 223 StGB oder des Besitzes von illegalen Drogen nach § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) ist für Jugendliche und Erwachsene derselbe.

Sehr zum Unwillen der auflagenstärksten Boulevard-Zeitung in Deutschland gilt jedoch für Jugendliche und ebenso wie für so genannte Heranwachsende über 18 Jahren für die Rechtsfolgen einer Straftat das Jugendgerichtsgesetz (JGG). In diesem Gesetz sind zum einen für das Strafverfahren gegen Jugendliche besondere und von der Strafprozessordnung abweichende Vorschriften enthalten und das JGG gibt für Jugendliche und Heranwachsende auch ein anderes Sanktionssystem vor, als dies das Erwachsenenstrafrecht kennt.

Für Erwachsene kann ein Strafgericht eine Freiheitsstrafe verhängen, eine Geldstrafe aussprechen, oder die Straftat mit einer Bewährungsstrafe sanktionieren.

Im Jugendstrafrecht stehen dem Staatsanwalt und dem Strafrichter diverse weitere eher am Erziehungsgedanken orientierte Maßnahmen zur Verfügung.

So kann bereits der Staatsanwalt ohne Zustimmung des zuständigen Richters von der Verfolgung der Straftat absehen, wenn es lediglich um ein Vergehen (und kein Verbrechen; zum Unterschied vgl. § 12 StGB) geht und „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“, § 45 Abs. 1 JGG. Das gleiche Recht hat nach Einreichung der Klage der zuständige Strafrichter, § 47 Abs. 1 JGG.

Der Staatsanwalt kann weiter ohne Einschaltung des Jugendgerichts dann von einer Verfolgung absehen, wenn durch Eltern oder Jugendamt bereits eine erzieherische Maßnahme an dem Jugendlichen durchgeführt wurde oder eingeleitet ist. Hinweise auf eine erzieherische Maßnahme erhält der Staatsanwalt gegebenenfalls bereits durch das polizeiliche Vernehmungsprotokoll und er wird von seinem Recht, von der strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, nur bei Bagatelldelikten Gebrauch machen. Einer erzieherischen Maßnahme steht es gleich, wenn sich der jugendliche Täter bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Opfer seiner Straftat zu erreichen.

Der Staatsanwalt hat als nächste Stufe die Möglichkeit, die Erteilung einer Ermahnung oder bestimmter Weisungen durch den Jugendrichter anzuregen, wenn der beschuldigte Jugendliche geständig ist. Von der Erhebung einer öffentlichen Klage sieht der Staatsanwalt in diesen Fällen ab, wenn der Jugendliche den vom Gericht gemachten Auflagen und Weisungen nachgekommen ist.

Kommt es zu einem Strafverfahren kann an dessen Ende gegen den Jugendlichen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder auch eine Jugendstrafe verhängt werden.

Näheres hierzu kann in einem eigenen Kapitel auf dem Kinderrecht-Ratgeber nachgelesen werden.