Die Auswirkungen des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit

Eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit ist gegeben, wenn es auf Grund des genossenen Alkohols zu einer Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit kommt; diese körperlichen und geistigen Leistungsausfälle sind einerseits eine Folge der alkoholbedingten Enthemmung, die zur Verkennung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen führt.

Besonders in der Anflutungsphase, also während des Trinkens und in der Frühphase nach dem Trinkende liegt bei den meisten Menschen eine gravierende Selbstüberschätzung verbunden mit einer motorischen Antriebsverstärkung vor.

Es kommt aber auch zu direkt messbaren physiologischen Ausfallerscheinungen durch Täuschungen im Sehvermögen. Es herrscht der sog. "Tunnelblick"; es kommt zu einer Wahrnehmungsverschlechterung in der Dämmerung, die Blendungsempfindlichkeit ist wesentlich gesteigert; durch eine merkbare (Verringerung des horizontalen Blickwinkels erhalten Vorgänge außerhalb der Fahrbahn keine Aufmerksamkeitszuwendung mehr.

Es treten gravierende Störungen bei der Bewegungskoordination auf, die zu herabgesetzter Geschicklichkeit bis zu Gleichgewichtsstörungen führen.

Das Reaktionsvermögen ist beträchtlich herabgesetzt, überhaupt werden die Reaktionen mit steigender konsumierter Menge unkontrollierter und ungenauer.

In langer Kraftfahrerzeit gewonnene Erfahrung und eingeübte Automatismen stehen nicht mehr so zur Verfügung wie in nüchternem Zustand.

Vor allem darf nicht übersehen werden, dass keineswegs eine genaue Entsprechung zwischen der Menge des konsumierten Alkohols und dem Ausmaß der geschilderten Ausfallerscheinungen besteht. Vielmehr nehmen die Ausfallerscheinungen schneller zu als die Resorption und halten länger an als der Abbau des Alkohols. So können die Ausfallerscheinungen bei 0,4 Promille in der Anflutungsphase denen von 0,8 Promille in der Abbauphase entsprechen.

Durch unzählige Versuche ist wissenschaftlich erwiesen, dass bereits bei 0,3 Promille Ausfallerscheinungen in Form von Störungen der Aufmerksamkeit, des Raumsehens und der Reaktionsbereitschaft zu verzeichnen sind, so dass man bereits bei dieser Schwelle von einem Gefahrengrenzwert sprechen muss.

Schließlich wurde festgestellt, dass das Ausmaß alkoholbedingter Beeinträchtigung nachts größer ist als am Tage.