Fahrtenbuchauflage trotz verspäteter Anhörung?

Ist der Behörde der Fahrzeugführer zum Vorfallszeitpunkt nicht bekannt, so sollen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung des Fahrzeughalters nicht mehr als zwei Wochen liegen, damit dieser noch über ein ausreichendes Erinnerungsvermögen darüber verfügt, wem er ggf. den Wagen seinerzeit überlassen hatte.

Wird diese Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten, so ist es später, wenn das Verfahren gegen den unbekannten Führer eingestellt werden musste, nicht ohne weiteres zulässig, den Halter mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen.

Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im OWi-Verfahren ist aber für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Fahrzeughalter ein zur Identifizierung ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern nur an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt.

Auch bei Betrieben, in denen mehrere Mitarbeiter als Fahrer von Firmenfahrzeugen in Betracht kommen, gelten andere Anforderungen bezüglich einer Anhörung: Es soll dann Sache der Leitung dieses Betriebes sein, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Nur wenn aufgrund derartiger Vorkehrungen ein für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes verantwortlicher Firmenangehöriger benannt werden kann, sind der Ordnungsbehörde weitere Ermittlungen zumutbar, etwa auch dahin, ob nicht dieser Firmenangehörige selbst, sondern ein nicht firmenangehöriger Dritter; dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt benutzt hat.

Überhaupt berechtigt mangelnde Mitwirkung des Fahrzeughalters ohne weiteres zur Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Ordnungswidrigkeitenbehörden haben im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungstätigkeit dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

Die vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist gilt auch dann nicht, wenn ein Kaufmann i. S. des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs und die Verkehrsordnungswidrigkeit im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Denn ungeachtet der Reichweite Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.