Fahrtenbuchauflage - was muß im einzelnen eingetragen werden?

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat das Fahrtenbuch in der Weise zu führen, dass in ihm "für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung einzutragen" ist, wer das Fahrzeug geführt hat.

Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Die Eintragungen im Fahrtenbuch sollen eine nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung ermöglichen. Sie erfüllen deshalb nur dann ihren Zweck, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und den die Prüfung vornehmenden Beamten unmittelbar in die Lage versetzen, ihnen ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen und ohne zeitraubende Ermittlungen zuverlässig zu entnehmen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war.

Bei der Führung eines Fahrtenbuches kann nicht verlangt werden, Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder die Fahrstrecken einzutragen; daher besteht die Gefahr nicht, dass aus den Eintragungen ein Bewegungsprofil erzeugt werden kann. Es müssen vielmehr nur für jede einzelne Fahrt deren Beginn, Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt sowie nach deren Beendigung Datum und Uhrzeit und Unterschrift eingetragen werden.

Die im Handel erhältlichen Fahrtenbücher, die vornehmlich anderen - nämlich steuerlichen - Zwecken dienen, brauchen also nicht vollständig ausgefüllt zu werden, wenn es lediglich um die Erfüllung der Fahrtenbuchauflage geht.