Fahrtenbuchauflage - Anordnung auch schon bei erstem Verstoß?

Auch bei einem erstmaligen Verstoß kann, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte, eine Fahrtenbuchauflage erfolgen.

Dabei genügt den meisten Gerichten bereits ein Verstoß, der mit nur einem Punkt für das Verkehrszentralregister bedroht ist. Das gleiche gilt natürlich erst recht für Rotlichtverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen, soweit sie über den Rahmen des Verwarnungsgeldkataloges hinausgehen und mit Punkten bewehrt sind.

Von einigen Gerichten wurde früher die Schwelle hinsichtlich der Schwere des Verkehrsverstoßes höher gelegt und die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs beim erstmaligen Verstoß erst bei Ordnungswidrigkeiten zugelassen, die mit mindestens drei Punkten bedroht sind. Bei Verstößen hingegen, die nur mit einem bis zwei Punkten bedroht sind, sollte eine Einzelfallprüfung ergeben (Begründungszwang für die Behörde!), ob sich aus der Verkehrslage eine Notwendigkeit ergibt, im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein vorbeugend im konkreten Fall mit einer Fahrtenbuchauflage zu reagieren.

Diese Rechtsprechung ist aber inzwischen zumeist wieder aufgegeben und entschieden worden, dass auch ein erstmaliger Verstoß, der nur mit einem Punkt im Verkehrszentralregister bedacht wird, bereits ausreichend ist, um den Halter mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen.

Allerdings wird hinsichtlich der Dauer unterschieden: Bei einem Verstoß, der lediglich mit einem Punkt bewertet wird, soll die Auflage in der Regel für ein halbes Jahr auferlegt werden, während bei einer Punktebewertung mit drei Punkten die Verpflichtung ein Jahr lang gelten soll.