Das Regelfahrverbot

Werden bei der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit von dem Betroffenen die Pflichen eines Kraftfahrzeugführers grob verletzt, so kommt die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht.

Für eine Reihe besonders schwerer Verstöße, die erfahrungsgemäß auch häufig zu Unfällen führen, hat der Gesetzgeber Tatbestände benannt, in denen in der Regel ein Fahrverbot angeordnet werden muss. Derartige Regeltatbestände sind

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einer gewissen Schwelle, abgestuft je nachdem, ob sie innerhalb geschlossener Ortschaften oder außerhalb begangen werden und auch abhängig davon, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem Verstoß gehandelt hat (Pkw, Lkw, Busse mit oder ohne Fahrgäste, Transporte mit Gefahrgütern);

  • Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen (abhängig von der jeweils gefahrenen Geschwindigkeit und ebenfalls abgestuft nach Schwellenwerten der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes);

  • schwerwiegende Überholverstöße, bei denen es zu einer Gefährdung oder gar zum Unfall kam;

  • schwer wiegende Rotlichtverstöße, bei denen entweder das Überfahren der Haltelinie erfolgte, als die Ampel bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte oder es zu einer konkreten Gefährdung oder sogar zum Unfall kam.

Da in diesen Fällen ein Fahrverbot regelmäßig zu verhängen ist, bedarf es dazu weder im Bußgeldbescheid noch in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts einer näheren Begründung. Im Gegenteil muss das Gericht, wenn es auf den Einspruch des Betroffenen hin ein an sich gebotenes Fahrverbot nicht verhängen will, dieses Vorgehen besonders begründen.

Als Gründe, von der Verhängung eines Fahrverbots im Einzelfall abzusehen, kommen eine Vielzahl von Fallgestaltungen in Betracht. Da sich gerade zu diesem Thema eine reichhaltige sich je nach Gericht auch widersprechende Rechtsprechung entwickelt hat, lässt sich über die Aussichten für den Wegfall eines Regelfahrverbots ohne Kenntnis der Einzelumstände eines Falles und der persönlichen Verhältnisse eines Betroffenen kaum eine sichere Prognose abgeben.