Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

Der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Weigerung, jemandem die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen, greifen tief in die Möglichkeiten eines Menschen ein, sein persönliches und berufliches Leben nach seinen Vorstellungen bestmöglich zu gestalten.

Somit gehört das Recht, bei entsprechender Eignung mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und ist somit im Rahmen des Grundgestzes auch verfassungsrechtlich als Grundrecht geschützt.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer bestimmten Fahrerlaubnis mitbringt, hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, die beantragte allgemeine Fahrerlaubnis auch erteilt zu bekommen. Lediglich auf die Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch.

Der Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, und zwar ununterbrochen seit 185 Tagen; hierbei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung des europäischen Rechts.

  • Der Bewerber muss spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (also bei der ersten Aushändigung des Führerscheins) ein je nach Führerscheinklasse festgesetztes Mindestalter erreicht haben.

  • Der Bewerber muss die im Fahrlehrergesetz und in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen haben, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen.

  • Der Bewerber muss seine praktische und theoretische Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch entsprechende Prüfungen nachweisen.

  • Der Bewerber muss die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter beherrschen bzw. für bestimmte Führerscheinklassen die erforderliche Kenntnis in Erster Hilfe erworben und nachgewiesen haben.

  • Schließlich muss der Bewerber generell die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzen.

Jeder darf nach zwingendem europäischem Recht nur eine einzige Fahrerlaubnis haben. Eine Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine innerdeutsche gibt es nicht mehr.