Dienstführerscheine

Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes sowie der Polizei sind berechtigt, Angehörigen dieser Einrichtungen Dienstfahrerlaubnisse zu erteilen.

Dienstführerscheine berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen des betreffenden Dienstbereichs. Private Fahrzeuge dürfen mit einer Dienstfahrerlaubnis auch dann nicht im öffentlichen Verkehr geführt werden, wenn die Fahrt dienstlichen Belangen dient, es sei denn, der Führer hat neben der dienstlichen auch eine allgemeine Fahrerlaubnis.

Für Dienstführerscheine werden spezielle Muster verwendet; es gibt keine Kartenführerscheine. Sie gelten bei der Polizei und beim Bundesgrenzschutz für die den allgemeinen Führerscheinen entsprechenden Fahrerlaubnisklassen; für den Bereich der Bundeswehr weichen die Fahrerlaubnisklassen von den Normalklassen ab und werden entsprechend dem Muster einer Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt.

Jeder in einem bestimmten Dienstbereich Tätige kann für den dienstlichen Gebrauch einen Dienstführerschein erteilt bekommen, ganz gleich, ob er Beamter, Soldat, Angestellter oder Arbeiter ist. Es gelten aber auch hierfür die allgemeinen Mindestalter-Voraussetzungen.

Von einem Dienstführerschein darf nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht werden. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Führerschein einzuziehen. Mit der Entziehung einer allgemeinen Fahrerlaubnis erlischt auch die Dienstfahrerlaubnis.

Wenn der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis beantragt, so ist er von den Erfordernissen eines Sehtests, einer Befähigungsprüfung, der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe sowie des Durchlaufens der Ausbildung befreit.

Umgekehrt kann von diesen Erfordernissen auch abgesehen werden, wenn dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis ein Dienstführerschein erteilt werden soll.

Allgemeine Fahrerlaubnisbehörden und Dienststellen unterrichten sich gegenseitig über Maßnahmen und Gründe einer Versagung oder Entziehung der jeweiligen Fahrerlaubnis.