Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Außer seiner gesundheitlichen, körperlichen und geistigen Eignung muss ein Fahrerlaubnisbewerber seine Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr nachweisen.

Um diese zu erlangen, muss er eine durch Vorschriften näher bestimmte Ausbildung hinsichtlich der nötigen theoretischen Kenntnisse wie auch der praktischen Fertigkeiten im Umgang mit dem Kfz der angestrebten Fahrzeugklasse durchlaufen.

Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

  • ausreichende Kenntnisse der für maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat;
  • mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist;
  • die zum sicheren Führen eines Kfz (ggf. auch mit Anhänger) nötigen technischen Kenntnisse besitzt und sie auch praktisch anwenden kann;
  • über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und diese auch praktisch umsetzen kann und dies durch eine entsprechende Bescheinigung einer dafür anerkannten Stelle nachweist;
  • für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, L, M oder T über ausreichende Kenntnisse über lebensrettende Sofortmaßnahmen verfügt;
  • für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E eine Ausbildung in Erster Hilfe erfolgreich absolviert hat und dies durch eine entsprechende Bescheinigung einer dafür anerkannten Stelle nachweist.

Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt die Tatsachen, die für die vorhandene oder fehlende Befähigung des Führerscheinbewerbers ausschlaggebend sind.

Die theoretischen und praktischen Fertigkeiten hat der Führerscheinbewerber durch eine theoretische und eine praktische Prüfung nachzuweisen; lediglich für die Klasse L ist nur eine theoretische Prüfung nötig. Werden später Erweiterungen von einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A beantragt oder sollen die Klassen B, C und D jeweils auf die entsprechenden Anhängerklassen (E) erweitert werden, sind nur praktische Fahrprüfungen vorgeschrieben.

Diese Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV, DEKRA) abgenommen.

Eine erfolgreich abgelegte theoretische Prüfung behält für 12 Monate ihre Gültigkeit; wird die praktische Prüfung danach nicht innerhalb dieser Frist bestanden, muss sie wiederholt werden. Zwischen dem Abschluss der jeweils erforderlichen praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf ein Zeitraum von höchstens zwei Jahren liegen; kommt es in dieser Zeit nicht zur Aushändigung des Führerscheins (weil z. B. eine nötige Auflage noch nicht erfüllt wurde), verlieren beide Prüfungsergebnisse ihre Gültigkeit.