Liste der A- und B- Verstöße

Anlage 12 FeV Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ( § 2a des Straßenverkehrsgesetzes )

Anlage 12 (zu § 34 )

A. schwer wiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( § 142 )
  • Fahrlässige Tötung ( § 222 ) 1
  • Fahrlässige Körperverletzung ( § 229 ) 2
  • Nötigung ( § 240 )
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr ( § 315b )
  • Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315c )
  • Trunkenheit im Verkehr ( § 316 )
  • Vollrausch ( § 323a )
  • Unterlassene Hilfeleistung ( § 323c )

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( § 21 )

1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

  • Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger ( § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes , § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot ( § 2 Abs. 2 )

  • die Geschwindigkeit ( § 3 Abs.1 , 2a , 3 und 4 , § 41 Abs. 2 , § 42 Abs. 4a)
  • den Abstand ( § 4 Abs. 1)
  • das Überholen ( § 5 , § 41 Abs. 2)
  • die Vorfahrt ( § 8 Abs. 2 , § 41 Abs. 2 )
  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ( § 9 )
  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ( § 2 Abs. 1 , § 18 Abs. 2 bis 5 , Abs. 7 , § 41 Abs. 2 )
  • das Verhalten an Bahnübergängen ( § 19 Abs. 1 und 2 , § 40 Abs. 7 )
  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen ( § 20 Abs. 2 , 3 und 4 , § 41 Abs. 2 )
  • das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26 , § 41 Abs. 3 )
  • übermäßige Straßenbenutzung ( § 29 )
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206(Halt! Vorfahrt gewähren!)
  • sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten ( § 36 , § 37 Abs. 2 , 3 , § 41 Abs. 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung ( § 18 Abs. 1 ) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis ( § 18 Abs. 3)

2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen ( § 48 Abs. 1 oder 8 )

B. Weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

  • Fahrlässige Tötung ( § 222 ) 3
  • Fahrlässige Körperverletzung ( § 229 ) 4
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch ( § 22 )

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

1 Amtl. Anm.: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
2 Amtl. Anm.: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
3 Amtl. Anm.: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
4 Amtl. Anm.: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.