Verweigerung der MPU bzw. negatives Gutachten: Die Folgen

Die Anordnung, zum Nachweis der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (MPU-Aufforderung) ergeht unter ganz bestimmten Voraussetzungen im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren, wenn durch Tatsachen begründete Eignungszweifel behoben werden müssen.

Es wird also in der Regel ein Antrag des Betroffenen vorliegen, ihm erstmals oder erneut nach vorherigem Entzug eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Oder bei der Führerscheinstelle sind Eignungsbedenken aufgetreten, so dass es zur MPU-Anordnung zur Vorbereitung der Entziehungsentscheidung kommt. In beiden Fällen handelt es sich bei der MPU-Anordnung nicht um einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt. Eine Anfechtbarkeit ist nur gegen die Entscheidung über die Fahrerlaubnis selbst gegeben.

Verweigert der Betroffene, sich fristgemäß einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, so ist dies für die Behörde ein gesetzlich eingeräumter Tatbestand, der zwingend auf das Vorliegen von Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr schließen lässt.

Da die Beauftragung der Begutachtungsstelle auf einem privatrechtlichen Auftrag des Betroffenen beruht, kann er auch verlangen, dass das Gutachten nach Fertigstellung nicht direkt an die Führerscheinstelle geschickt, sondern nur ihm ausgehändigt wird. So hat er die Möglichkeit, der Führerscheinstelle ein negatives Gutachten nicht vorlegen zu müssen.

Die Führerscheinstelle muss in diesen Fällen also entweder die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis verweigern bzw. die bereits aufgetretenen Eignungsbedenken als bestätigt ansehen und die Fahrerlaubnis allein aus diesem Grund entziehen.

Aber auch dann, wenn der Betroffene zwar an der MPU teilgenommen hat, er aber innerhalb der ihm gesetzten und nur ausnahmsweise verlängerbaren Frist ein negatives MPU-Gutachten nicht vorgelegt hat, treten die genannten Rechtsfolgen ein.

Hierbei ist zu beachten, dass sowohl der ablehnende Bescheid über die Nichterteilung einer Fahrerlaubnis wie auch der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis Vorgänge sind, die im Verkehrszentralregister einzutragen sind und somit wegen der mit dieser Eintragung verbundenen Tilgungshemmung anderer Eintragungen den Betroffenen über lange Zeit zusätzlich belasten können.

Aus diesem Grund kann es sich für den Betroffenen empfehlen, seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zurückzunehmen. Denn dann ist das Verfahren beendet und die MPU-Aufforderung hinfällig; es kommt nicht zur Eintragung einer Versagung, so dass die mit einer solchen Eintragung verbundenen Tilgungshemmungen vermieden werden.