Strafgesetzbuch (StGB) und Strafprozessordnung (StPO)

Das Strafgesetzbuch enthält die Verhaltensregeln, die entweder als Verbote eines unerwünschten Tuns oder Unterlassens oder als Gebote eines wünschenswerten Tuns ausgestaltet sind.

Da nur die Beschreibung der Tatbestände noch nicht sichert, dass die Ge- und Verbote auch eingehalten werden, knüpft der Gesetzgeber an die Verletzung strafrechtlicher Normen zusätzlich Sanktionen (Strafen, Nebenfolgen, Maßregeln), die von Gerichten verhängt werden sollen, wenn jemand solche Normen schuldhaft verletzt.

Das Strafgesetzbuch ist aus zwei Teilen aufgebaut: einem allgemeinen Teil, der Regeln enthält, die auf alle Straftatbestände anzuwenden sind (sehr häufig handelt es sich um Definitionen von Begriffen allgemeiner Art, deren Inhalt dann bei der Anwendung eines einzelnen Straftatbestandes vorausgesetzt wird); zum anderen aus einem besonderen Teil, in dem sich die einzelnen festumschriebenen Straftatbestände finden.

Die Strafprozessordnung hingegen enthält die Verhaltensregeln, die die staatlichen Ermittlungsbehörden, die Gerichte und die sonstigen sog. Organe der Rechtspflege (z. B. die Rechtsanwälte) in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einzuhalten haben.

Von Verkehrsstrafrecht im engeren Sinne spricht man, wenn man sich auf diejenigen Bestimmungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung bezieht, die sich mit Verstößen gegen strafrechtliche Verkehrsvorschriften und mit deren Ahndung im Strafverfahren befassen.

Hauptsächliche Beispiele für solche Verkehrsverstöße sind

Aber auch Bestimmungen über die Verhängung von Fahrverboten, über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer daran anschließenden Sperrfrist sowie über die Einziehung (von z. B. als Tatwerkzeug benutzten Fahrzeugen) finden sich im Strafgesetzbuch.

Bei einem Verkehrsstrafverfahren handelt es sich um ein ganz normales Strafverfahren, so dass in prozessualer Hinsicht keine Besonderheiten bei der Anwendung der Strafprozessordnung bestehen. Von Bedeutung sind in Verkehrsstrafsachen die Bestimmungen über die Beschlagnahme (des Führerscheins) und über die gerichtliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn zu erwarten ist, dass die Fahrerlaubnis im Urteil endgültig entzogen werden wird.