Die Verfolgungsverjährung von Verkehrsverstößen

Wie Straftaten unterliegen auch Verkehrsordnungswidrigkeiten der Verfolgungsverjährung. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße.

So beträgt die Verjährungsfrist für (nicht strafrechtlich zu verfolgende) Verstöße, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden, in einem Jahr, weil für diese eine Geldbuße von bis zu 1.500,00 € gesetzlich angedroht ist.

Für alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt eine abgestufte Verjährungsfrist:
Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides verjähren die Taten nach drei Monaten.
Ab Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Diese Verjährungsfristen sind keine absoluten Fristen, sondern durch bestimmte Handlungen, mit denen die Verfolgungsbehörden dokumentieren, dass sie eine Sache nicht einfach liegen lassen, sondern weiterhin verfolgen wollen, wird die Verjährung unterbrochen. Dies bedeutet, dass jedes Mal von der Vornahme einer verjährungsunterbrechenden Handlung an eine neue Verjährungsfrist beginnt (solange also ein Bußgeldbescheid noch nicht erlassen ist, also ein neuer Drei-Monats-Zeitraum, danach ein Sechs-Monats-Zeitraum).

Von den vielen verjährungsunterbrechenden Handlungen sind folgende Verfahrensvorgänge bei der Behörde oder beim Gericht im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten besonders wichtig:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen zur Sache mit der Bekanntgabe, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet ist;
  • die Anordnung zur Übersendung eines Verwarnungsgeldangebots oder eines Anhörungsbogens;
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens, wenn der Betroffene nicht erreichbar ist;
  • jede Anordnung, die nach einer solchen Einstellung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Betroffenen erfolgt;
  • die Abgabe der Akten durch die Staatsanwaltschaft (z.B. nach der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung) an die Verwaltungsbehörde zwecks Verfolgung der Ordnungswidrigkeit;
  • der Erlass des Bußgeldbescheides;
  • der Eingang der Akten beim Amtsgericht;
  • der Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlussverfahren;
  • jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.
    Bezüglich der Verjährungsunterbrechung durch Erlass eines Bußgeldbescheides ist jedoch auf folgende Besonderheit hinzuweisen:

Die Verjährung wird nämlich nur dann wirksam unterbrochen, wenn zwischen dem Erlass des Bescheides und der Zustellung nicht mehr als zwei Wochen liegen. Erfolgt die Zustellung später als zwei Wochen nach dem Erlass, dann tritt eine Unterbrechung der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten sein sollte.

Berechnung der Verjährungsfrist

Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt in der Weise, daß sie mit dem Tag beginnt, in den das entscheidende Ereignis fällt (also ist der Tattag für den erstmaligen Lauf der Verjährungsfrist maßgeblich, später dann jeweils der Tag, an dem eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde). Der letzte Tag der Frist ist sodann der im Kalender vorhergehende Tag.

Beispiele bei dreimonatiger Verjährung:
Beginn am 15.03. - Ende: 14.06.
Beginn am 02.02. - Ende: 01.05.

Diese Berechnungsweise gilt auch dann, wenn der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist.