Das Bußgeldverfahren - Vom Einspruch bis zur Gerichtsverhandlung

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.

Dies kann schriftlich mit einem Brief an die Verwaltungsbehörde oder per Fax, aber auch telefonisch geschehen. Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist bei der Behörde eingegangen sein; die Absendung genügt dafür nicht. Ein bestimmter Wortlaut ist für den Einspruch nicht erforderlich; es genügt jede Formulierung, die erkennen lässt, dass der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist.

Eine Begründung ist für den Einspruch nicht erforderlich; ob eine solche empfehlenswert ist, hängt vom Einzelfall ab. Es ist aber für das später mit der Sache befasste Gericht hilfreich, wenn kurz dargelegt wird, was der Betroffene an dem Bußgeldbescheid beanstandet. Wünscht der Betroffene, dass zu seiner Verteidigung Zeugen gehört oder sonstige Beweismittel herangezogen werden sollen, so sollten diese auch zusammen mit dem Einspruch benannt werden.

Ein verspäteter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt dazu, dass die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Bescheid schickt, mit dem sein Einspruch als unzulässig verworfen wird. Meint der Betroffene, dass sein Einspruch doch rechtzeitig war, dann kann er bei der Bußgeldstelle einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Eventuell kommt auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Die Weitergabe der Akten

War der Einspruch aber rechtzeitig, dann prüft die Verwaltungsbehörde nochmals, ob Gründe bestehen, den Bescheid zurück zu nehmen. Ist dies nach ihrer Auffassung nicht der Fall, erfolgt die Abgabe des gesamten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft, die dann die Akten - ebenfalls nach nochmaliger Prüfung - an das zuständige Amtsgericht weiterleitet. Die Staatsanwaltschaft überlegt, ob der Fall so wichtig ist, dass einer ihrer Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen soll, oder ob das nicht als nötig befunden wird, und teilt diese Entschließung dem Gericht bei der Weitergabe der Akten mit.

Auch der Amtsrichter prüft nun den Fall erneut. Findet er, dass der vorgeworfene Verstoß gar nicht begangen wurde oder Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung) vorliegen, kann er das Verfahren einstellen. Er kann aber auch, wenn er in Anwendung des im gesamten Bußgeldverfahren herrschenden Opportunitätsprinzips findet, daß eine Ahndung im konkreten Einzelfall nicht geboten ist, das Verfahren mit dieser Begründung einstellen. Hat die Staatsanwaltschaft erklärt, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu wollen, so bedarf diese Einstellung nicht ihrer Zustimmung, sofern die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße nicht höher als 200 € ist.

Beschlussverfahren oder Hauptverhandlung?

Kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht zu einer Verfahrenseinstellung, meint aber der Richter, dass er den Fall auch ohne weitere Anhörungen oder Beweiserhebungen, also ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, dann kann er den Betroffenen und die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass auch im sog. Beschlusswege entschieden werden kann. Der Betroffene und die Staatsanwaltschaft müssen hiermit aber nicht einverstanden sein, sondern können einer Entscheidung im Beschlussverfahren widersprechen und damit eine Hauptverhandlung über den Einspruch erzwingen.

Besteht Einverständnis mit einer Beschlussentscheidung, so darf das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße oder einer Nebenfolge (Fahrverbot) nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen; dieses Verschlechterungsverbot besteht für ein Urteil nach einer Hauptverhandlung nicht!

Ladung zur Hauptverhandlung

Kommt für das Gericht somit eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht, hält es die Sache nicht für geeignet, um im Beschlussverfahren zu entscheiden, oder ist einer der sonstigen Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht einverstanden, dann wird es einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) festsetzen und hierzu die Verfahrensbeteiligten förmlich laden.