Der Strafantrag

Es gibt rechtswidrige Handlungen, die nur dann als Straftaten verfolgt werden, wenn derjenige, der durch das Gesetz geschützt werden soll, einen Strafantrag gegen den Täter stellt.

Für das Verkehrsrecht trifft dies auf die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, auf das Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Fahzeugs und auf die vorsätzliche Sachbeschädigung zu.

Grundsätzlich ist somit eine im Straßenverkehr durch einen schuldhaften Verstoß gegen Verkehrsvorschriften verursachte Körperverletzung nur dann eine - gleichzeitig neben der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit - strafbare Handlung, wenn der Verletzte einen entsprechenden Strafantrag stellt. Die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzungen zählen zu den sog. Privatklagedelikten.

Einen Strafantrag kann der Verletzte bis zum Ablauf von drei Monaten stellen. Die Frist beginnt, sobald der Verletzte von der Tat und dem Täter Kenntnis hat.

Für den Bereich der Körperverletzungen überlässt der Staat allerdings die Entscheidung über die Strafbarkeit nicht allein dem Verletzten. Auch wenn nämlich der Verletzte keinen Strafantrag gestellt hat oder die Frist dafür bereits abgelaufen ist, prüft die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall einer vorsätzlichen oder auch nur fahrlässig begangenen Körperverletzung, ob ein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung besteht. Nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass die Verfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, wird sie das Strafverfahren insoweit einstellen und die Sache zur weiteren Verfolgung des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes an die dafür zuständige Verwaltungsbehörde abgeben. Im öffentlichen Interesse liegt eine weitere strafrechtliche Verfolgung dann, wenn die Verletzung durch ein grobes Verkehrsverschulden verursacht wurde (z. b. durch einen Rotlichtverstoß, durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, durch Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss), aber auch dann, wenn die erlittenen Verletzungen ganz erheblich sind (Knochenbrüche, langwierige Behandlung, Dauerfolgen).

Aber auch dann, wenn ein Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde, ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, einen Strafbefehl zu beantragen oder Anklage zu erheben. Sie kann dann, wenn sie davon ausgeht, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliegt, das Verfahren einstellen. In diesem Fall muss sie dem Verletzten, der Strafantrag gestellt hat, einen Bescheid erteilen und ihn darauf verweisen, dass er im Privatklageweg gegen den Täter vorgehen kann.

Gegen einen derartigen Bescheid der Staatsanwaltschaft können Rechtsmittel eingelegt werden.

Ist es für den Verletzten ratsam, nach einem Verkehrsunfall einen Strafantrag gegen den Unfallverursacher zu stellen?

Hierauf kann man keine allgemeine Antwort geben. Die Regulierung der aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche wird in der Regel durch eine strafrechtliche Verurteilung nicht gefördert; weil in Strafsachen völlig andere Beweisgrundsätze bestehen als bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ist das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ausschlaggebend für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.

Andererseits veranlasst ein ausdrücklich gestellter Strafantrag die Ermittlungsbehörden eventuell, den Sachverhalt aufzuklären, insbesondere vorhandene Zeugen auch zum Unfallhergang anzuhören. Manchmal kann der Verletzte so indirekt seine Beweissituation hinsichtlich seiner Schadensersatzansprüche besser beurteilen.

Schließlich ist es eine höchstpersönliche Entscheidung, ob es einem Verletzten als Genugtuung genügt, wenn gegen den Unfallverursacher eine Geldbuße wegen der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit verhängt wird, oder ob man Wert darauf legt, daß möglichst auch noch mit strafrechtlichen Mitteln gegen ihn vorgegangen wird.