Die Rechtsmittel gegen verkehrsstrafrechtliche Urteile

Gegen strafrechtliche Urteile wegen Verkehrsstraftaten gibt es für den Angeklagten drei mögliche Rechtsmittel:

  • Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zulässig.

    Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Angeklagte dabei anwesend war, sonst mit der Urteilszustellung. Innerhalb der Wochenfrist muss die Berufung bei dem Gericht eingegangen sein, das das angefochtene Urteil erlassen hat.

    Ist allerdings ein Angeklagter zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder nur zu einer Geldbuße verurteilt worden, bedarf die Berufung der Annahme durch das Berufungsgericht. Hält das Berufungsgericht das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet, so wird eine solche Berufung als unzulässig verworfen.

    Lag das angefochtene Strafmaß darüber, wird über das Rechtsmittel erneut in einer Berufungsverhandlung entschieden. Eine schriftliche Begründung der Berufung ist nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Der Angeklagte kann beantragen, dass die in der Vorinstanz gehörten Zeugen und Sachverständige erneut geladen werden.

    Der Angeklagte darf die Berufungsinstanz auch auf neue Beweismittel stützen.

    Über die Berufung entscheidet eine Kammer des Landgerichts.

  • Gegen Urteile des Amtsgerichts ist aber auch die Sprungrevision zulässig.

    Der Angeklagte kann anstelle der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil auch gleich Revision einlegen. Da auf diesem Wege die Berufungsinstanz übersprungen wird, nennt man dieses Rechtsmittel Sprungrevision.

    Auch die Sprungrevision muss innerhalb einer Woche ab Verkündung des Urteils (oder ab Zustellung bei einem in Abwesenheit verkündeten Urteil) beim Gericht, das das Urteil erlassen hat, eingegangen sein.

    Für die Durchführung der Sprungrevision gelten die Vorschriften über die Revision gegen Berufungsurteile. Insbesondere muss auch eine Sprungrevision form-, frist- und sachgerecht begründet werden.

    Über die Sprungrevision entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts.

  • Gegen verkehrsrechtliche Urteile des Landgerichts als Berufungsgericht ist die Revision zulässig.

    Meint der Angeklagte, ihm sei auch in der zweiten Instanz nach erneuter Tatsachenverhandlung nach wie vor Unrecht geschehen, so steht ihm hiergegen das Rechtsmittel der Revision offen.

    Allerdings gelten hier strenge Maßstäbe:

    Im Gegensatz zur Berufung besteht für die Revision Begründungszwang. Und die Revisionsbegründung muss entweder schriftlich von dem schon in der Vorinstanz tätigen Verteidiger oder einem Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet oder alternativ vom Verurteilten selbst zu Protokoll des Rechtspflegers des Gerichts, dessen Urteil angefochten werden soll, erklärt werden.

    Dabei ist es unzulässig, mit der Revision zu versuchen, die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts anzugreifen. In der Revisionsinstanz kann ein Urteil vielmehr lediglich daraufhin überprüft werden, ob es auf einer Rechtsverletzung beruht.

    In der Revisionsinstanz werden also nur Rechtsfragen überprüft. Das Gesetz zählt einen Katalog von sog. absoluten Revisionsgründen auf. Daneben eröffnet die sog. allgemeine Sachrüge dem Revisionsgericht die Möglichkeit, auch weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen nachzugehen und sonstige rechtliche Mängel eines Urteils festzustellen. Da die Revisionsbegründung stets nur mit sachkundiger Hilfe angefertigt werden kann, wird hierauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen.

    Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung bzw. ab Zustellung des in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Berufungsurteils. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat und läuft ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels bzw. ab Zustellung des begründeten Urteils.

    Über die Revision entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts.