Was ist öffentlicher Straßenverkehr?

Vielfach ist ein Verhalten nur dann für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder die Bestrafung von Bedeutung, wenn es sich im öffentlichen Verkehrsraum abspielt.

Es muss dann also entschieden werden, ob ein bestimmtes Verhalten dem öffentlichen Straßenverkehr zugerechnet werden muss.

Öffentlicher Straßenverkehr findet nur auf Verkehrsflächen satt, die für den Verkehr (als Fußgänger, Fahrzeugführer) einer unbestimmten, nicht genau abgegrenzten Öffentlichkeit zuänglich sind.

Es kommt dabei weder auf die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche an noch auf eine bestimmte Widmung des Berechtigten. Vielmehr genügt es völlig, wenn sich aus den Umständen oder der Gestaltung eines Geländes ergibt, dass der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis ausdrücklich oder auch nur stillschweigend gestattet hat oder duldet.

Beispiele für öffentliche Verkehrsflächen:

  • Parkplätze von Behörden, Hotels, Gaststätten
  • Einkaufsmärkte, Firmenparkplätze für Kunden
  • Kaufhausparkplätze und -häuser
  • Zufahrten zu mehreren Häusern mit Praxen, Büros usw.
  • Zufahrten zu Wohnhäusern (wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind)
  • unbebaute Grundstücke, auf denen jedermann parken kann
  • Tankstellengrundstücke bei geöffnetem Betrieb
  • Parkhäuser
  • Tiefgaragen für Kunden, die allgemein zugänglich sind
  • Plätze, auf denen Volksfeste stattfinden
  • Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind
  • Gehwege.

Beispiele für nichtöffentliche Verkehrsflächen:

  • Parkplätze, die nur von bestimmten Mitarbeitern eines Betriebs benutzt werden
  • Hofraum, Fabrikgelände, die nicht jedermann zugänglich sind
  • Parkplatz eines Hotels oder Gasthauses, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist
  • Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweise nötig ist
  • Kasernengelände
  • Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind
  • Zufahrt zu einer Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist
  • Lehrerparkplatz einer Schule
  • Wagendeck eines Fährschiffs.