Was ist eine konkrete Gefährdung?

Wenn man unter bestimmten gegebenen Umständen davon ausgehen muss, dass nach dem zu erwartenden Verlauf der Entritt eines Schadens naheliegt, spricht man von einer Gefahr.

Eine solche Gefahr im Straßenverkehr kann mehr abstrakter Natur sein: Es ist davon auszugehen, dass ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Sachen führen kann. Auch schon der bloße Gebrauch eines motorisierten Fahrzeugs stellt bereits eine abstrakte Gefährdung anderer oder von Sachen dar.

Von solcher abstrakten Gefährdung zu unterscheiden ist allerdings eine konkrete Gefahr; eine konkrete Gefährdung ist oftmals die Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zur Anwendung eines bestimmten Straftatbestandes kommen kann. Aber auch die Anwendung erhöhter Geldbußen bei der Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bußgeldkatalog setzt oftmals eine konkrete Gefährdung oder sogar den Eintriit eines Schadens voraus.

Was versteht man nun unter konkreter Gefährdung?

Über die ihr ohnehin innewohnende Gefährlichkeit hinaus muss eine Handlung unter Beachtung der gegebenen Umstände zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Möglichkeit eines Schadenseintritts derartig gesteigert wurde, dass der Schadenseintritt wahrscheinlich wurde.

Nur eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht hierfür nicht aus; auch ein Gleichgewicht in der Beurteilung zwischen bloßer Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts reicht nicht aus. Vielmehr muss eine bedrohliche Nähe eines Schadenseintritts gegeben sein. Im fließenden Verkehr wird man dieses Erfordernis bei einem sog. Beinahe-Unfall als gegeben ansehen müssen.

Auch wenn bei einem bestimmten Verkehrsverhalten und unter den gerade vorliegenden Gegebenheiten der reale Eintritt eines Schadens nicht mehr gänzlich vom Handelnden gesteuert werden kann, sondern nur noch vom Zufall abhängig ist, liegt bereits eine konkrete Gefährdung vor.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Gefährdung eines Beifahrers.

Es genügt nicht, eine konkrete Gefahr für den Beifahrer dann anzunehmen, wenn der Kfz-Führer eine allgemein gefährliche Fahrweise an den Tag legt oder beispielsweise infolge von Trunkenheit Schlangenlinien fährt. Vielmehr muss es auch hier infolge der Fahrweise zu einem Beinahe-Unfall gekommen bzw. eine solche lediglich zufüllig ausgeblieben sein.