Der Unfall in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Zwar bleibt es dem Geschädigten eines im Ausland geschehenen Unfalls unbenommen, seine Schadensersatzansprüche direkt dort gegenüber dem ausländischen Haftpflichtversicherer in der Weise geltend zu machen, als ob der Unfall außerhalb der EU passiert wäre; jedoch sind dabei eben oftmals sprachliche, rechtliche und sonstige tatsächliche Schwierigkeiten zu überwinden.

Durch den Erlass der 4. Kraftfahrt-Haftpflicht-Richtlinie der Europäischen Union sowie entsprechender Abkommen auch mit anderen Ländern ist in den vergangenen Jahren eine ganz erhebliche Verbesserung der Stellung des Geschädigten eines Auslandsunfalls in einem der Vertragsstaaten herbeigeführt worden. Insofern wurden im Gefolge der zwischenstaatlichen Verträge auch die innerdeutschen einschlägigen Rechtsvorschriften geändert und angepasst.

Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des Verkehrsopferschutzes bei unverschuldet im Ausland erlittenen Unfällen, die durch eine Beschleunigung der außergerichtlichen Schadenregulierung und deren Vereinfachung durch Verlagerung ins Wohnsitzland des Geschädigten erreicht werden soll. Der Geschädigte erhält zur Abwicklung des Unfalls mehrere Ansprechpartner im eigenen Land, mit denen er in seiner eigenen Sprache kommunizieren kann.

Dazu dienen im Wesentlichen die folgenden vier Maßnahmen:

  1. Einrichtung einer Auskunftsstelle zur Ermittlung des verantwortlichen Versicherers: die Auskunftsstelle soll dem Geschädigten helfen, den Versicherer und dessen Schadenregulierungsbeauftragten vor Ort schneller zu identifizieren;

  2. Verpflichtung der Versicherer zur Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten in jedem EWR-Staat.

    Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitgliedstaat, für den er benannt ist, ansässig oder niedergelassen sein und dessen Amtssprache beherrschen.

  3. Einführung von Schadenregulierungsverfahren und -fristen, die sanktionsbewehrt sind: innerhalb von 3 Monaten muß dem Geschädigten

    • bei unstreitiger Sachlage ein konkretes Schadenersatzangebot vorgelegt werden,

    • bei streitigem Sachverhalt eine "begründete Antwort" gegeben werden, weshalb ein konkretes Schadenersatzangebot noch nicht vorgelegt werden kann.

  4. Einrichtung einer Entschädigungsstelle, die tätig wird, wenn "das System nicht funktioniert": dann reguliert sie den Schaden auf Antrag des Geschädigten.

    Der Geschädigte kann sich unter folgenden Voraussetzungen an die Entschädigungsstelle wenden:

    • wenn kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt ist;

    • wenn dieser bzw. der verantwortliche Versicherer nicht innerhalb der vorgesehenen 3 Monate angemessen reagiert haben (keine begründete Antwort vorlegen; nicht explizit genannt ist das Ausbleiben eines bezifferten Schadenersatzangebots bei unstreitiger Sachlage, obwohl das Resultat für den Geschädigten das Gleiche ist: keine Reaktion seitens des Versicherers innerhalb der vorgegebenen Frist.

    Daneben werden noch zwei weitere Fälle explizit genannt:

    • wenn das Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann oder
    • wenn das Versicherungsunternehmen nicht binnen 2 Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle in der Praxis nur in Ausnahmefällen erfolgen wird. Die Entschädigungsstelle hat nämlich nicht die Funktion einer Überprüfungsinstanz für die Richtigkeit der Entscheidungen des Versicherungsunternehmens oder dessen Schadenregulierungsbeauftragten. Der Geschädigte kann sich also nicht aus Unzufriedenheit mit der Entscheidung des Versicherers oder seines Beauftragten quasi in 2. Instanz an die Entschädigungsstelle wenden.

Das Grüne-Karte-System regelt Unfälle, die durch ausländische Fahrzeuge im Wohnsitzland des Geschädigten verursacht werden. Im Unterschied hierzu findet die 4. KH-Richtlinie grundsätzlich auf sog. Auslandsunfälle Anwendung. Damit werden Unfälle erfasst,

  • die sich in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignen und durch ein in einem Mitgliedstaat versichertes Fahrzeug verursacht werden, welches auch dort seinen gewöhnlichen Standort hat). Das den Unfall verursachende Fahrzeug muß seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Mitgliedstaat haben und dort versichert sein, dieser Mitgliedstaat muß jedoch ein anderer sein als der Wohnsitzstaat des Geschädigten.

  • die sich in Drittstaaten ereignen, die Mitglieder des Grüne-Karte-Systems sind, sofern der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und das den Unfall verursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Mitgliedstaat hat und dort versichert ist.

Unfälle in einem Drittland, in dem weder Schädiger noch Geschädigter ihren Wohnsitz haben, können also Auslandsunfälle im Sinne der 4. KH-Richtlinie, aber auch Grüne-Karte-Fälle sein.

Die genannten Erleichterungen ändern nicht die bestehenden Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstandes und des anwendbaren Rechts. In aller Regel bleiben hier nach den allgemein geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts die Bestimmungen, die im Unfalland gelten, ausschlaggebend. Lediglich die Bearbeitung der Schadenregulierung wird aus dem Unfalland in das Wohnsitzland des Geschädigten verlagert, wenn der Geschädigte sich an den Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzland und nicht an den verantwortlichen Versicherer im Ausland wendet.

Die Umsetzung der 4. KH-Richtlinie in nationales Recht ist mittlerweile in allen Mitgliedstaaten des EWR erfolgt.

Die Funktion der Auskunftsstelle wird von der GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co. KG - dem "Zentralruf der Autoversicherer" -wahrgenommen.

Die Aufgaben der Entschädigungsstelle obliegen der "Verkehrsopferhilfe e. V."

Die Regelungen der 4. KH-Richtlinie gelten auch gilt die 4. KH-Richtlinie auch in Norwegen, Island und Liechtenstein.