Der Fahrzeugschaden nach einem Unfall

Wird ein Kfz durch ein Unfallereignis in Mitleidenschaft gezogen, dann kann es vollkommen zerstört oder noch reparabel sein. Ob das eine oder das andere Fall ist, ist für die Frage, welche Ansprüche dem so Geschädigten zustehen, von erheblicher Bedeutung.

Um überhaupt rechnerisch feststellen zu können, ob es sich um einen Total- oder einen Reparaturschaden handelt, muss man wissen, wie hoch die auf den Unfall zurückzuführenden Reparaturkosten sein werden und wie viel das Fahrzeug im Augenblick unmittelbar vor dem Unfall noch wert war bzw. was ein Geschädigter aufwenden muss, um sich wieder ein Fahrzeug anzuschaffen.

Der sog. Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch als Zeitwert bezeichnet) ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.

Oftmals hat das beschädigte Fahrzeug auch in unrepariertem Zustand durchaus noch einen wirtschaftlichen oder technischen Wert. Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert ist für viele Schadensberechnung von Bedeutung.

Durch die weite Verbreitung des Internets hat sich ein überregionaler Restwertaufkäufermarkt gebildet. Dadurch ist es vermehrt zum Streit darüber gekommen, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch solche Sondermärkte in Anspruch zu nehmen. Wohl auf Druck der Haftpflichtversicherungen, die ja viele Aufträge an Sachverständige vergeben, hat sich sogar der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. entschlossen, in einer Empfehlung festzuschreiben, daß der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe. Dies wird jedoch von der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt.

Wenn eine Versicherung, weil es ihr für die Schadensabrechnung günstig erscheint, auch Internetbörsen zum Preisvergleich heranziehen möchte, dann hat sie ja die Möglichkeit, das beschädigte Fahrzeug zum vom Sachverständigen festgestellten Restwert dem Geschädigten abzukaufen und selbst über das Internet gewinnbringend zu verwerten.

Wenn offensichtlich nur ein reparabler Schaden vorliegt, dessen Beseitigungskosten den Wiederbeschaffungswert bei weitem nicht erreichen, kann der Geschädigte die Höhe der Reparaturkosten einfach mit der Rechnung oder mit einem Kostenvoranschlag seiner Werkstatt nachweisen.

Erscheint es aber notwendig, für die Entscheidung über die Höhe der dem Geschädigten zustehenden Ansprüche die vorgenannten Werte im einzelnen zu kennen, so ist eine Schadensbegutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen erforderlich.

Der unschuldig Geschädigte kann ohne weiteres und ohne Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, wenn der Fahrzeugschaden voraussichtlich etwa mindestens 700 € betragen dürfte. Die Sachverständigenkosten gehören auch zum Umfang des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens. Der Geschädigte kann die Fahrzeugbesichtigung aber auch einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung überlassen. Es liegt auf der Hand, dass Versicherungssachverständige die Schadensschätzung eher zum Nachteil des Geschädigten vornehmen. Dies geschieht nicht so sehr, deshalb, weil sie etwas von falschen Zahlen ausgehen, sondern hat mehr mit der rechtlichen Einordnung der einzelnen Schadenspositionen zu tun. So werden z. B. die sog. Ersatzteilaufschläge, die Fachwerkstätten berechnen, nicht einbezogen, obwohl der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, die Kosten einer Fachwerkstatt ersetzt zu bekommen. So wird weiterhin oft nicht berücksichtigt, dass die Werkstatt des Geschädigten keine eigene Lackiererei hat, weshalb auch sog. Verbringungskosten für den Transport von der Werkstatt in die Fremdlackiererei anfallen. Diese Beispiele lassen sich beliebig erweitern. Es ist also dringend zu empfehlen, die Schadensschätzung nicht ausgerechnet dem Unfallgegner und seiner Versicherung zu überlassen.

Der Totalschaden

Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, daß eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen so sind, daß eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, daß die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Der Geschädigte hat das Recht, vom Schädiger den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, ohne nachweisen zu müssen, ob er den Betrag tatsächlich zur Schadensbeseitigung oder beispielsweise für eine Reise verwendet hat. Allerdings muss er auch für diesen Fall die Schadenshöhe nachweisen, wofür eben dann in der Regel ein Sachverständigengutachten benötigt wird.

Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis, ohne die tatsächliche Reparaturdurchführung nachzuweisen), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden und eine sog. Vergleichskontrollrechnung durchgeführt werden. Übersteigen nämlich die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Bei der Festlegung des Restwerts darf sich der Geschädigte auf die Angabe eines von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen und das beschädigte Fahrzeug sofort nach Vorliegen des Gutachtens zu dem darin angegebenen Restwertbetrag veräußern. Eine vorherige Benachrichtigung der Versicherung oder gar ein Abwarten auf etwaige von dieser zu erwartende höhere Gegenangebote ist nicht nötig.

Weist die gegnerische Versicherung allerdings einen Restwertaufkäufer nach, der bereit ist, einen höheren Preis zu zahlen, dann muss der Geschädigte zwar nicht auf dieses Angebot eingehen, sich aber dennoch diesen höheren Restwertbetrag bei allen Berechnungen anrechnen zu lassen, allerdings nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das beschädigte Fahrzeug noch in seinem Besitz ist.

Der Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden (im Gegensatz zum Totalschaden) liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der für die völlige Wiederherstellung des Fahrzeugs entsprechend dem Zustand unmittelbar vor dem Augenblick der Beschädigung erforderliche Reparaturaufwand dem Betrag nach geringer ist als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des ggf. zu erzielenden Restwertes.

Liegt der erforderliche Reparaturbetrag über diesem Betrag, ist aber nicht höher als der Wiederbeschaffungswert, dann kann der Geschädigte die Reparaturkosten fordern, wenn er die Reparatur auch tatsächlich sach- und fachgerecht ausführen lässt und dies nachweist. Will der Geschädigte in einem solchen Fall allerdings fiktiv (nach Gutachten) abrechnen, ohne die Durchführung der Reparatur nachzuweisen, muß nach herrschender Auffassung eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, bei der den Reparaturkosten nicht der Wiederbeschaffungswert allein gegenübergestellt wird, sondern die Differenz aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Geschädigte hat sodann nur Anspruch auf den niedrigeren der beiden Vergleichsbeträge.

Übersteigen die Reparaturkosten hingegen den Wiederbeschaffungswert und will der Geschädigte die Reparatur auch ausführen, dann darf er dies, wenn man ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung gerade seines so schwer beschädigten Fahrzeugs zubilligen muß, bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne dabei den Restwert zu berücksichtigen).

Die sog. 130-%-Grenze:
Der Geschädigte hat bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes das Recht, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn dieses Vorgehen auf Grund des Fahrzeugalters und des Allgemeinzustandes vertretbar erscheint. Hierbei ist zunächst der erzielbare Restwert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand nicht abzuziehen.

Die sog. Vergleichskontrollrechnung spielt nur dann eine Rolle, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird, also zu entscheiden ist, ob der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts etwa einen niedrigeren Betrag ergibt als die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, weil dann der Schädiger nur verpflichtet ist, diesen niedrigeren Betrag zu zahlen. Der Schädiger hat aber nicht das Recht, den Geschädigten mit dem Mittel der sog. Vergleichskontrollrechnung zu zwingen, von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur Abstand zu nehmen, solange der genannte Wert von 130 % nicht überschritten wird oder eindeutig technischer Totalschaden eingetreten ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze über die 130-%-Grenze setzt aber eine vollständige und ordentliche Reparatur voraus (weder darf also der Geschädigte eine Teilreparatur noch eine sog. Billigreparatur durchführen lassen, um die 130-%-Grenze künstlich einzuhalten).

Strittig ist unter den Gerichten die Frage, ob der Geschädigte den sog. Integritätszuschlag (also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und 130-%-Grenzwert) auch dann verlangen kann, wenn er das Fahrzeug selbst in Eigenregie oder in einer Werkstatt zu einem geringeren Preis reparieren lassen hat.

Richtig ist wohl, dass der Geschädigte auch bei einer sog. Selbstreparatur den vollen Anspruch auf Erstattung der gesamten nach dem SV-Gutachten erforderlichen Reparaturkosten hat, soweit die 130-%-Grenze eingehalten wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß das beschädigte Fahrzeug nachweislich ordnungsgemäß entsprechend den Ausführungen im SV-Gutachten und vollständig und nicht nur teilweise repariert worden ist.