Die Wertminderung nach einem Unfall

Bei der sog. Wertminderung - auch merkantiler Minderwert genannt - handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kfz deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil der potentiellen Gebrauchtwagenkäufer, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.

Auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht ganz auszuschließen sind und ein Restrisiko verbleibt, dass infolge nicht fachgerechter Reparatur eine höherer Schadensanfälligkeit besteht. Dies trifft trotz aller Fortschritte der heutigen Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt. Da es sich um eine merkantile und nicht um eine technische Wertminderung handelt, kommt es auch auf mögliche Unbegründetheit dieser Bedenken nicht an, sondern lediglich auf deren Einfluss auf die Marktpreise des Gebrauchtwagenmarkts.

Hat der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt, so wird dieser in seinem Gutachten auch den Wertminderungsbetrag festsetzen. Es liegt auf der Hand, dass ein von der Versicherung eingeschalteter Gutachter auf diesen Punkt gar nicht eingeht bzw. die Bewertung nicht direkt im Gutachten, sondern auf einem Extrablatt nujr intern für die Versicherung vornimmt, damit der Geschädigte hiervon auch dann nichts sieht, wenn die Versicherung ihm eine Kopie des Gutachtens zugänglich macht.

Liegt kein Gutachten, sondern nur eine Reparaturkostenrechnung vor, muss der Wertminderungsbetrag zwischen den Beteiligten ausgehandelt oder letztlich vom Gericht bestimmt werden, wobei die Standpunkte über die Höhe und die richtige Berechnung in der Regel weit auseinander gehen.

Es gibt eine Vielzahl - teilweise einfacher, teilweise komplizierter - Berechnungsmodelle, von denen sich in der Praxis aber nur einige wenige durchgesetzt haben; im konkreten Streitfall sollte man also ggf. einen Fachmann für die Berechnung der Wertminderung hinzuziehen.