Der Nutzungsausfall nach einem Unfall

Generell soll eine Entschädigung für den Ausfall eines Fahrzeugs nur dann gewährt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich erzwungenermaßen und nachweisbar ausgefallen ist, obwohl dem Geschädigten (oder nahen Angehörigen) die Nutzung in der Ausfallzeit möglich gewesen wäre (was z.B. bei Verletzungen problematisch ist) und er auch den tatsächlichen Nutzungswillen hatte (was nicht anzunehmen ist, wenn weder eine Reparatur durchgeführt noch ein Nachfolgefahrzeug angeschafft wird).

Bei Totalschaden:

Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im beschädigten Zustand noch benutzbar war (evtl. auch erst nach Durchführung einer kleineren Notreparatur), dann braucht der Schädiger Nutzungsausfall für die Zeit bis zur Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs nicht zu bezahlen.

Darüber hinaus ist von verschiedenen Gerichten entschieden worden, daß Nutzungsausfall bei Totalschaden überhaupt nur dann bezahlt zu werden braucht, wenn der Geschädigte nachweist, daß er sich wieder ein Nachfolgefahrzeug angeschafft hat. Tut er das nicht, dann wird vermutet, daß ihm der Nutzungswille fehlt.

Wenn der Geschädigte den Nutzungsausfall mit der Begründung verlangt, statt der Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs habe er reparieren lassen, dann muß er die tatsächliche Durchführung der Reparatur und deren Dauer in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung einer Fachwerkstatt nachweisen. Andere Bestätigungen, Nachbesichtigungen, Zeugenaussagen, Materialbeschaffungsrechnungen zum Beweis einer Reparatur in Eigenregie werden allerdings von der Rechtsprechung teilweise ebenfalls anerkannt.

Bei Reparaturschaden:

Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im beschädigten Zustand noch benutzbar war (evtl. auch erst nach Durchführung einer kleineren Notreparatur), dann braucht der Schädiger Nutzungsausfall nur für den Zeitraum des tatsächlich nachgewiesenen und auch unbedingt erforderlichen Werkstattaufenthalts zu zahlen. Bei nicht nachgewiesener Reparaturausführung ("Abrechnung nach Gutachten") entfällt diese Position ganz. Auch hier kann der Nachweis der Reparaturdurchführung in der Regel nur durch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Werkstattrechnung erfolgen. Andere Beweismittel für die Durchführung einer Reparatur in Eigenregie werden allerdings von der Rechtsprechung teilweise ebenfalls anerkannt.

War das Fahrzeug (auch mit Notreparatur) nicht mehr verkehrstauglich, besteht auch für die Zeit, die über die reine erforderliche Reparaturzeit hinausgeht, ein Anspruch auf Ausfallentschädigung, wenn der Geschädigte in vollem Umfang seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Er muß alles ihm Zumutbare und Mögliche tun, um die Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten (also schnellster Reparaturauftrag, bzw. sofortige Ersatzbeschaffung; Auswahl der Werkstatt danach, ob die Reparatur dort sofort begonnen werden kann, ob dort die Ersatzteile auf Lager sind usw.; Überwachung der Werkstatt während der Reparaturzeit auf zügige Durchführung).

Keinesfalls darf er mit der Weggabe oder Auslösung seines Wagens warten, bis die Gegenseite zahlt oder eine entsprechende Zusage macht, sondern er muß - weil dies im Ergebnis billiger ist - notfalls einen Kredit aufnehmen (und kann dann die Zinsen nach entsprechender Vorwarnung an die Gegenseite auch dieser gegenüber geltend machen).

Insbesondere ist auch eine für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn sich abzeichnet, daß eine schnelle Regulierung oder Reparaturkostenübernahme durch die Gegenseite nicht zu erwarten ist. (bei voller Haftung der Gegenseite werden dann die dadurch entstehenden Prämiennachteile erstattet).

Mit der Erteilung eines Reparaturauftrags bzw. bei Totalschaden mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs darf deshalb nur dann auf die Zahlungszusage der Gegenseite gewartet werden, wenn die zuvor genannten Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Tabelle Sanden / Danner

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird heute fast ohne Ausnahme nach der verbreiteten Tabelle von Sanden / Danner / Küppersbusch bestimmt. Ausgehend von der Kalkulation vergleichbarer Mietwagenkosten (beruhend auf den Fahrzeugpreisen und den entstehenden Betriebskosten) wird der Tagessatz für jedes Modell errechnet. Bei älteren Modellen lässt der Bundesgerichtshof einen Abzug von einer bzw. sogar von zwei Klassen (je nach Alter) zu.

Fahrrad

Auch beim Ausfall eines Fahrrads steht dem Geschädigten generell Nutzungsausfall zu, und zwar selbst dann, wenn er außerdem noch ein Kfz. besitzt, weil das Fahrrad als umweltfreundliches, alternatives Verkehrsmittel anzusehen ist.

Krad

Auch der Geschädigte, dessen Krad beschädigt oder zerstört wurde, kann für die Dauer des schadensbedingt notwendigen Ausfalls einen Anspruch auf Ausfallentschädigung (Mietfahrzeug oder Nutzungsausfall) geltend machen. Unstrittig ist dies jedenfalls dann, wenn das Krad vom Geschädigten alltäglich als sein Nutzfahrzeug (also z.B. an Stelle eines sonst eingesetzten Pkw) gebraucht wird). Wird das Krad hingegen lediglich (insbesondere als Zweitfahrzeug oder neben anderen Fahrzeugen innerhalb des Familien- oder Wohnverbandes) zu sportlichen Zwecken oder im Rahmen reinen Freizeitvergnügens benutzt, dann kommt eine Ausfallentschädigung auch nur für derartige Tage in Betracht, an denen das Fahrzeug ohne den Unfall auch tatsächlich für diese Zwecke genutzt worden wäre (was wohl seitens des Geschädigten dem Schädiger gegenüber nachgewiesen werden muß). Darüber hinaus müssen bei einem Krad in beiden Fällen (ständige oder nur gelegentliche Nutzung) stets der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Witterungsumstände (Schneefall, Glatteis, lange Regenperioden usw.) einer strengeren Einzelfallüberprüfung unterzogen werden.

Wohnmobil

Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden. Nur bei dieser Nutzungsart ist die vom BGH geforderte Voraussetzung erfüllt, daß Nutzungsentschädigung für den Entzug von Sachen in Frage kommt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.

Keine Ausfallentschädigung für unversichertes Fahrzeug

War ein beschädigtes Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht haftpflichtversichert, dann fehlte dem Geschädigten rechtlich jegliche Nutzungsmöglichkeit; deshalb kann dann auch keine Ausfallentschädigung gefordert werden.

Kein Nutzungsausfall, wenn Nutzung wegen Verletzung nicht möglich ist

Ist der Geschädigte durch den zum Ersatz verpflichtenden Unfall verletzt worden und hätte er daher das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen können (und handelt es sich nicht um ein Fahrzeug, das auch von weiteren Familienangehörigen genutzt worden wäre), so erwächst ihm kein Vermögensschaden, so daß ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung nicht gegeben ist.

Es besteht insoweit auch stets ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausfallentschädigung und dem Schmerzensgeldanspruch. Macht man geltend, daß die Verletzung erheblich war (und fordert daher ein höheres Schmerzensgeld), dann muß man sich eben entgegenhalten lassen, daß dann möglicherweise auch keine Fahrzeugbenutzung möglich war (daher kein Nutzungsausfall); fordert man die Ausfallentschädigung, dann kann wohl wiederum die Verletzung nicht so schwerwiegend gewesen sein (daher dann minimiertes oder gar kein Schmerzensgeld).

Sollte die Gegenseite also trotz erlittener Verletzungen die Ausfallentschädigung voll gezahlt haben oder noch zahlen, dann ist es mitunter rechnerisch günstiger, sich beim Schmerzensgeldanspruch zu bescheiden.

Nutzungsausfall auch bei Verletzung, wenn Nutzung durch andere möglich und vorgesehen war

Um eine Ausfallentschädigung geltend machen zu können, ist es keineswegs nötig, daß Nutzungswille und -möglichkeit gerade in der Person des unmittelbar Geschädigten vorliegen müssen; der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs kann vom Schädiger vielmehr auch trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung dann eine Ausfallentschädigung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre.