Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft

Liegt die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vor, wird ein bestimmter Beamter dieser Behörde mit dem Fall betraut.

Er muss das Ermittlungsergebnis der Polizei sichten und prüfen, ob in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass eine Straftat vorliegt; ist er hiervon überzeugt, so hat er weiterhin zu prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Beweismittel für eine Überführung des der Tat Verdächtigen ausreichen. Er kann auch weitere Ermittlungen veranlassen, wenn er weitere Aufklärung für erforderlich und Erfolg versprechend hält.

Die Staatsanwaltschaft holt Registerauszüge aus dem Bundeszentralregister (über mögliche allgemein-strafrechtliche Vorbelastungen des Verdächtigen) und aus dem Verkehrszentralregister (über eventuelle Eintragungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ein, um auch über das strafrechtlich relevante Vorleben des Verdächtigen informiert zu sein.

Schließlich wird der Abschluss der Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft aktenkundig gemacht. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so kann diesem nunmehr Akteneinsicht gewährt werden.

Es bestehen nunmehr folgende hauptsächlichen Möglichkeiten, die jeweils ein anderes Vorgehen nahe legen:

  • Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt enthält keinerlei strafbares Verhalten: Das Verfahren muss eingestellt werden.
  • Es liegt eine Straftat vor, jedoch konnte der verantwortliche Täter nicht ermittelt werden: Das Verfahren muss eingestellt werden.
  • Es liegt eine Straftat vor, und ein Beschuldigter ist hinreichend verdächtig, die Tat begangen zu haben:
    • Trotz bestehenden Tatverdachts erscheint die Schuld des Betreffenden als relativ gering, und es liegen sonstige Umstände vor, die im öffentlichen Interesse weder eine strafrechtliche Ahndung noch irgendeine Auflage gebieten: Das Verfahren kann mit Zustimmung des Gerichts ohne irgendwelche weiteren Folgen eingestellt werden.
    • Trotz bestehenden Tatverdachts erscheint die Schuld des Betreffenden als relativ gering, und es liegen sonstige Umstände vor, die zwar nicht unbedingt eine strafrechtliche Ahndung erfordern, es jedoch als angezeigt erscheinen lassen, auf den Beschuldigten mit einer Auflage einzuwirken, mit deren Erfüllung er das öffentliche Interesse an der weiteren strafrechtlichen Verfolgung beseitigen kann: Das Verfahren kann mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten gegen Auflagenerfüllung eingestellt werden.
      Als Auflagen kommen die Zahlung von Geldbußen, die Wiedergutmachung, der Täter-Opfer-Ausgleich, gemeinnützige Leistungen, aber auch z. B. die Teilnahme an besonderen Aufbauseminaren für verkehrsrechtlich auffällige Kfz-Führer in Betracht.
    • Trotz bestehenden Tatverdachts liegt ein Fall vor, in dem bereits die Folgen der Tat den Täter derart schwer getroffen haben, dass seine Bestrafung offensichtlich verfehlt wäre: Das Verfahren kann mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden.
    • Bei bestehendem hinreichendem Tatverdacht liegen keine Umstände vor, die eine Verfahrenseinstellung nahe legen:
      • § Die Durchführung einer Hauptverhandlung erscheint nicht erforderlich und es steht nur ein Strafmaß innerhalb bestimmter Grenzen in Frage: Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht den Erlass einen Strafbefehls gegen den Beschuldigten.
      • § Die Voraussetzungen für eine Strafbefehlsantrag liegen nicht vor: Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage (Anklage) gegen den Beschuldigten vor dem zuständigen Gericht
    Mit der Einstellung eines Verfahrens oder mit der Abgabe der Akten an das zuständige Gericht ist die Arbeit der Staatsanwaltschaft im sog. vorbereitenden Verfahren beendet; es beginnt das gerichtliche Verfahren.