Die Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung in Verkehrssachen ist - außer in Jugendsachen - öffentlich und wird von einem Richter bzw. einer Richterin geleitet. An manchen Gerichten wird noch ein handschriftliches Protokoll geführt, an anderen Gerichten wird statt dessen ein Diktiergerät eingesetzt. Ein Vertreter der Anklagebehörde nimmt ebenfalls teil.

Hauptperson der Verhandlung ist aber der Angeklagte, der allein oder im Beistand eines Verteidigers verhandeln kann.

Zum Beginn der Sitzung wird das Gericht überprüfen, ob alle geladenen Personen, also der Angeklagte, die Zeugen und ggf. auch ein Sachverständiger erschienen sind. Meistens werden gleich zu Beginn die Zeugen über ihre Pflichten, insbesondere die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, belehrt und sodann wieder aus dem Saal geschickt, weil das Gericht zunächst mit dem Angeklagten allein (natürlich im Beisein des Verteidigers) verhandelt

Dies wird damit eröffnet, dass zunächst die Personalien, der Beruf, evtl. die wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn es hierauf ankommen kann, erörtert werden.

Hiernach verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift und das Gericht stellt die ordnungsgemäße Eröffnung des Hauptverfahrens fest.

Schließlich weist das Gericht den Angeklagten darauf hin, dass er auch vor Gericht zu der ihm vorgeworfenen Tat und zu seiner Verteidigung nichts zu sagen braucht, und fragt ihn, wie er sich verhalten möchte. Will der Angeklagte schweigen, so wird sofort zur Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Urkundenverlesung usw.) übergegangen. Will sich der Angeklagte hingegen äußern, so kann er dies nun zusammenhängend tun und sich dabei gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen. Zumeist werden auch schon während dieser Vernehmung des Betroffenen zur Sache die sich in den Akten befindenden Unterlagen (Unfallskizzen, Messprotokolle, Radarfotos usw.) in die Erörterungen einbezogen.

Ist die Vernehmung des Angeklagten zur Sache beendet, werden nacheinander einzeln die Zeugen angehört. Nachdem das Gericht mit der Befragung eines Zeugen fertig ist, erhalten der Angeklagte selbst und ggf. sein Verteidiger die Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen.

Sind alle vorhandenen Beweismittel erschöpft worden, schließt das Gericht die Beweisaufnahme. An diesem Punkt der Verhandlung ergibt sich oftmals die Möglichkeit, mit dem Gericht überschlägig das bisherige Beweisergebnis zu beurteilen, insbesondere zu erfahren, inwieweit das Gericht sich eine Meinung zu dem Tatvorwurf und seiner Schwere gebildet hat.

Sollte das Gericht meinen, dass zwar ein Verstoß vorliegt, dieser aber nicht unbedingt mit einer Verurteilung geahndet werden muss, so kann es das gesamte Verfahren mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter einstellen. Dabei bestehen wiederum sämtliche Einstellungsmöglichkeiten wie schon im Vorverfahren.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, so fass nunmehr der Anklagevertreter die unmittelbar aus der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse zusammen, würdigt diese in rechtlicher Hinsicht und beantragt entweder einen Freispruch oder eine Verurteilung des Anklagten; im Falle eines Verurteilungsantrags stellt er auch einen bestimmten Antrag zum Strafmaß.

Nach dem Schlussplädoyer des Staatsanwalts antwortet der Verteidiger des Angeklagten bzw. wenn dieser keinen Verteidiger hat, dieser selbst auf die Anträge des Staatsanwalts. Für den Angeklagten müssen dabei keine bestimmten Anträge gestellt werden.

Nachdem dies geschehen ist, zieht sich das Gericht zur abschließenden Beurteilung der Angelegenheit zurück. Hat es seine Entscheidung getroffen, wird diese sodann sofort verkündet und auch mündlich begründet.

Als Entscheidung kommen in diesem Stadium des Verfahrens nur ein Urteil oder eine Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in Betracht; in aller Regel wird jedoch das Verfahren an dieser Stelle und für diese Instanz entweder durch einen Freispruch oder eine Verurteilung beendet.

Abschließend wird dem Betroffenen im Falle einer Verurteilung noch eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Damit ist die Hauptverhandlung beendet.