Risikoausschlüsse

Um der Versicherungsgesellschaft ein kalkulier- und überschaubares Risiko zu ermöglichen, können bestimmte Gefahren von vorn herein gänzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

Dabei muss nach den verschiedenen Versicherungsarten unterschieden werden; soweit nämlich die europarechtlich harmonisierten zwingenden Vorschriften für die Kfz-Haftpflichtversicherung den Ausschluss bestimmter Risiken nicht zulassen, können die Versicherungen solche Ausschlüsse nur in der Teil- oder Vollkaskoversicherung, in der Kfz-Insassenunfallversicherung oder beim Autoschutzbrief vereinbaren.

In sämtlichen Kfz-Versicherungsarten bestehen folgende Risikoausschlüsse für unmittelbare oder mittelbare Schäden, wenn sie

  • vorsätzlich herbeigeführt wurden;
  • wenn es sich um Schäden durch Kernenergie handelt.

In der Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkasko), in der Kfz-Unfallversicherung und beim Autoschutzbrief können Schäden ausgeschlossen werden, wenn sie durch

  • Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Staatsakte, Erdbeben oder

  • Teilnahme an Wett- oder Geschicklichkeitsfahrten (einschließlich der Trainingsfahrten hierfür), bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

    Sofern eine derartige Veranstaltung behördlich genehmigt ist, darf der Risikoausschluss auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Bei behördlich nicht genehmigten Veranstaltungen kann hingegen in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche Risikobeschränkung nicht vereinbart werden (es ist aber zulässig, die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen als Obliegenheitsverletzung auszugestalten). Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass bei den behördlich genehmigten Veranstaltungen der Veranstalter für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen hat; bei den nicht genehmigten Veranstaltungen muss aber zum Schutz des Opfers die Außenhaftung der Versicherung erhalten bleiben, was bei der Verletzung einer Obliegenheit der Fall ist, nicht aber bei einem Risikoausschluss.

In der Fahrzeugversicherung (Voll- oder Teilkasko) besteht Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.