Kausalität zwischen Unfall und Verletzungen muss nachgewiesen werden

Nach einem Autounfall muss die gegnerische Versicherung nur für die Behandlung tatsächlicher Verletzungen aufkommen. Unspezifische Beschwerden oder der Verdacht, der Unfall könnte die Ursache gewesen sein, reichen nicht aus, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 11. Oktober 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI ZR 95/13). Danach kann es allerdings ausreichen, wenn Geschädigte glaubhaft erklären, bestimmte Schmerzen seien nach dem Unfall erstmals aufgetreten.

Im Streitfall waren zwei Autos mit geringer Geschwindigkeit aufeinandergeprallt. Fahrerin und Beifahrerin des geschädigten Wagens litten danach unter Beschwerden an der Halswirbelsäule. Die gesetzliche Unfallversicherung kam für die Behandlungen auf, verlangte das Geld aber von der Versicherung des Unfallgegners zurück.

Das Versicherungsunternehmen lehnte dies ab und hatte vor dem Landgericht Chemnitz Erfolg. Nach Aussagen eines Sachverständigen könne der Unfall nicht zu einer Verletzung der Halswirbelsäule geführt haben.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. September 2013 bestätigte der BGH nun zwar, dass die Versicherung nur für Körperverletzungen aufkommen muss, die sicher durch den Unfall verursacht wurden. „Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht“, betonten die Karlsruher Richter.

Dennoch hob der BGH das Chemnitzer Urteil auf. Beide Frauen hätten ausgesagt, ihre Beschwerden seien erstmals am Tag nach dem Unfall aufgetreten. Dies habe das Landgericht nicht einfach unter Hinweis auf den Sachverständigen übergehen dürfen. Vielmehr habe es klären müssen, ob die Beschwerden Folge einer Verletzung waren oder ob die – vom Amtsgericht Freiberg noch für glaubwürdig erachteten – Zeuginnen vielleicht schlicht gelogen haben. Dies soll das Landgericht nun noch nachholen.