Polizeiliche Ermittlungen nach einem Verkehrsunfall

Die Polizei ist verpflichtet, Verstöße gegen die Rechtsordnung von Amts wegen zu verfolgen.

Dazu gehört, am Unfallort die Beweismittel sicher zu stellen, die zur Überführung eines "Verkehrssünders" nötig sind (Spurensicherung, Fotofertigung, Zeugendaten festhalten, Aufnehmen spontaner Aussagen der Beteiligten, erste Einschätzung der verursachten Schadenshöhe sowie der aus Sicht der Beamten wahrscheinlichen Unfallursache). Über den Umfang ihrer Beweissicherungsarbeit entscheiden die Beamten vor Ort nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen; keineswegs können die Beteiligten von der Polizei bestimmte Maßnahmen verlangen. Die Tätigkeit der Polizei am Unfallort dient nicht in erster Linie der Sicherung der Beweismittel, damit die Beteiligten ihre Schadensersatzansprüche leichter durchsetzen können, sondern der Verfolgungsinteressen des Staates, um die Rechtsordnung zu wahren.

Es versteht sich von selbst, dass eine erst nachträglich erstattete Anzeige eines Unfalls den Beteiligten eine wesentlich schlechtere Beweisposition verschafft, weil dann außer möglicherweise zu benennenden Zeugen selten noch objektive Beweismittel über Einzelheiten des Unfallhergangs zur Verfügung stehen. Aber auch bei nachträglichen Anzeigen muss die Polizei gegen denjenigen, der nach ihrer Einschätzung durch ein verkehrswidriges Verhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat, ein Verfahren einleiten.

Ein so eingeleitetes Verfahren ist entweder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) oder ein Strafverfahren, je nachdem, ob lediglich Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts oder auch Normen des Strafrechts verletzt wurden. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird zum Beispiel eingeleitet, wenn ein Unfallbeteiligter verletzt wurde, wenn ein beteiligter Fahrzeugführer nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, wenn bei einem Unfallbeteiligten eine alkoholische Beeinflussung festgestellt wurde oder wenn ein Unfallbeteiligter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

Deutet für die Beamten an Ort und Stelle nichts auf einen strafrechtlichen Verstoß hin und handelt es sich bei dem Fehlverhalten nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung um einen nur geringfügigen Verstoß, so können sie den Betreffenden mündlich verwarnen, und zwar ohne oder auch mit gleichzeitiger Erhebung eines Verwarnungsgeldes von höchstens 35 €. Eine solche Verwarnung wird in kein Register eingetragen, und es findet keine Punktebewertung statt.

Allerdings ist dieses Vorgehen nur mit Zustimmung des Betreffenden zulässig.