Das Verwarnungsgeldangebot

Wird ein Betroffener bei oder unmittelbar nach der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt und handelt es sich um einen minderschweren Verstoß, der nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld unterhalb der Eintragungsgrenze (also höchstens 35 €) geahndet werden soll, so können Polizeibeamte ein Verwarnungsgeld im Einverständnis mit dem Betroffenen, der hierzu anzuhören ist, sogleich kassieren, womit die Sache dann erledigt ist.

Führt der Betroffene nicht genügend Geld mit sich oder wird von diesem Sofortverfahren aus anderen Gründen nicht Gebrauch gemacht, so holt in solchen Fällen die für die Verfolgung der begangenen Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde dies sodann nach, indem sie dem Betroffenen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot übersendet, in dem der für die Annahme des Angebots erforderliche Zahlungsbetrag genannt und eine Frist von regelmäßig einer Woche für die Zahlung gesetzt wird.

Ist der Betroffene damit einverstanden und überweist er den vorgeschlagenen Betrag in voller Höhe fristgemäß, dann ist damit wiederum das Verfahren abgeschlossen.

Es erfolgt keine Eintragung des Verstoßes im Verkehrszentralregister, so dass auch für Inhaber einer Probefahrerlaubnis keine weiteren Folgen entstehen.

Ist der Betroffene nicht einverstanden oder überweist er den genannten Betrag nicht fristgerecht oder nur teilweise, dann kommt die Verwarnung mangels Annahme nicht zustande. Die Sache geht nun in das normale Bußgeldverfahren über.

Der Betroffene kann sich natürlich - vorsorglich entsprechend schon in dem Verwarnungsgeldangebot über sein Schweigerecht belehrt - gegenüber der Behörde zur Sache auch äußern und die ihn entlastenden Umstände vortragen, wenn er das möchte. Eine derartige Äußerung wird von der Bußgeldbehörde bei ihrer nächsten Entschließung berücksichtigt.

Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Behörde auf etwaige Einwendungen hin nochmals antwortet oder ein neues Verwarnungsgeldangebot unterbreitet oder gar in eine längere schriftliche Diskussion eintritt.

Nach der ersten Reaktion des Betroffenen muss die Behörde entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder einen Bußgeldbescheid erlässt. Viele Betroffenen wundern sich, dass sie als Antwort auf ihr Schreiben einen Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Gebühren zugestellt bekommen, statt eine Antwort bzw. ein erneutes Zahlungsangebot ohne zusätzliche Gebühren zu erhalten. Aber dieses Vorgehen hat seine Richtigkeit; das Gesetz sieht keine mehrmaligen Verwarnungsgeldangebote wegen einer Tat vor; und das erste Angebot ist infolge der Nichtannahme unwirksam geworden.