Die Halterhaftung bei Parkverstößen

Wenn bei einem Parkverstoß keine Personalienfeststellung des Fahrzeugführers erfolgt und der Halter, der anschließend einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf erhält, nicht ausdrücklich zugibt, zum Vorfallszeitpunkt auch der Fahrzeugführer gewesen zu sein, sondern den Vorwurf bestreitet oder auch den Anhörungsbogen einfach nicht zurückschickt, dann kann die Verwaltungsbehörde meistens nicht wissen oder feststellen, wer nun eigentlich der "Schuldige" war.

Denn der Halter muss ja nicht unbedingt auch der Fahrzeugführer gewesen sein. Die Ordnungswidrigkeit kann aber nur der tatsächliche Fahrzeugführer begangen haben.

Konsequenterweise muß bei einer solchen Sachlage das zunächst einmal gegen den Fahrzeughalter eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt werden. Da dies in einer großen Anzahl von Fällen zu geschehen pflegt und der Staatskasse hierdurch erhebliche Bearbeitungskosten entstanden sind, hat der Gesetzgeber die sogenannte Halterhaftung für Verstöße im ruhenden Verkehr eingeführt und folgendes geregelt:
"Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; ..."

Ein Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn auf Grund der Angaben im zurückgesandten Anhörungsbogen oder auf Grund sonstiger Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde (z.B. durch ein anwaltliches Meldungsschreiben) klargestellt oder von der Verwaltungsbehörde ohne großen Aufwand noch während der dreimonatigen Verjährungsfrist zu ermitteln gewesen wäre, wer verantwortlicher Fahrzeugführer zum Vorfallszeitpunkt war.