Das Verkehrszentralregister - Überblick

Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurde das alte Verkehrszentralregister durch das neue Fahreignungsregister abgelöst. Zentrale Fragen rund um die Punktebewehrung von Verkehrsverstößen wurden damit geändert. Informationen über das Fahreignungsregister finden sie hier.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt in Flensburg ein zentrales Verkehrsregister für die Bundesrepublik Deutschland, das VZR.

Dieses Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind

  • für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,
  • für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen (Fahrverbote),
  • für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, die mit dem Straßenverkehr zusammenhängen oder
  • für die Zuverlässigkeitsbeurteilung von Personen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit des Straßenverkehrs bestehenden Vorschriften.

Durch diese weit gefasste Zweckzuweisung wird zwar kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen, die betreffenden Daten auch in anderen Dateien zu speichern, jedoch ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber die Speicherung solcher Daten im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Gesetzgebung - also in einer bereichsspezifischen Datenschutzvorschrift - abschließend regeln wollte.

Dies hat zur Folge, dass für landesrechtliche Normgebung kein Raum mehr verbleibt. Das in der Vergangenheit weit verbreitete Führen sog. "schwarzer Listen" ist daher nicht zulässig. Da andererseits das Führen von Verfahrensakten und Soll-Listen den Verwaltungen nicht verboten ist, entsteht so eine gewissen Grauzone, innerhalb derer es immer wieder vorkommt, dass Führerscheinbehörden Kenntnis von Verstößen erlangen, die eigentlich nicht eintragungspflichtig sind. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Eingriffen für den Betroffenen führen, wenn ihm beispielsweise nach einer Vielzahl von Parkverstößen eine MPU auferlegt wird.

Eine derartige Praxis kann schon aus dem Grunde nicht hingenommen werden, weil dadurch vielfach der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird: Denn da solche Listen nur lokal geführt werden können, sind Betroffene, die nur lokal Parkverstöße begehen benachteiligt gegenüber solchen, die täglich unterwegs sind und permanent in verschiedenen Orten gegen Parkregelungen verstoßen.