Eintragungen bei Abweichung vom Bußgeldkatalog

Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurde das alte Verkehrszentralregister durch das neue Fahreignungsregister abgelöst. Zentrale Fragen rund um die Punktebewehrung von Verkehrsverstößen wurden damit geändert. Informationen über das Fahreignungsregister finden sie hier.

Die Verwaltungsbehörde oder später auf den Einspruch des Betroffen hin das Gericht können in jeder Lage des Verfahrens wegen des Opportunitätsprinzips ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen.

Sowohl die Bußgeldstelle wie auch das Gericht können aber auch die Geldbuße wegen eines deutlich vom Normalfall abweichenden geringeren Verschulden auf einen Betrag unterhalb der Eintragungsgrenze von 40 € festsetzen.

In beiden Fällen erfolgt dann keine Eintragung des Verstoßes und seiner Folgen im Verkehrszentralregister.

Verwaltungsbehörde oder Gericht haben aber auch die Möglichkeit eine Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen herab zu setzen. Dies kann so weit gehen, dass statt einer eintragungspflichtigen Bußgeldhöhe die Eintragungsschwelle von 40 € nicht mehr erreicht wird. Um nun zu verhindern, dass allein wegen der gebotenen Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen eine sich vorgeschriebene Eintragung des Verstoßes und dessen Punktebewertung unterbleiben, ist festgelegt, dass auch Verstöße mit Geldbußen unterhalb der Eintragungsschwelle dann im VZR eingetragen werden, wenn die Herabsetzung lediglich wegen der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geschah.

Umgekehrtes gilt auch für eine allerdings seltener vorkommende Erhöhung der Geldbuße aus rein wirtschaftlichen Erwägungen, wenn der Verstoß eigentlich dem Verwarnungsgeldbereich angehört. Dann erfolgt trotz Überschreitens der Eintragungsschwelle gleichwohl keine Eintragung im VZR und auch keine Bewertung mit Punkten.

Die Bußgeldstelle oder das Gericht müssen in solchen Fällen die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich angeben, nach der diese abweichenden Eintragungen zu erfolgen haben.