Die Tilgung der Eintragungen

Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurde das alte Verkehrszentralregister durch das neue Fahreignungsregister abgelöst. Zentrale Fragen rund um die Punktebewehrung von Verkehrsverstößen wurden damit geändert. Informationen über das Fahreignungsregister finden sie hier.

Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten werden dort für Zwecke der Verkehrssicherheit bewahrt. Sie können in geregelten Abrufverfahren an Gerichte und mit straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben betraute Behörden übermittelt werden.

Würden die Daten dauerhaft gespeichert werden, dann könnten sie den Betroffenen solcher Eintragungen lebenslänglich in allen Verfahren vorgehalten werden, in denen es um die Bestrafung von Taten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder um die Entziehung und Erteilung einer Fahrerlaubnis geht. Dies war übrigens früher durchaus der Fall, weil die gesetzlichen Vorschriften erlaubten, einem Fahrerlaubnisbewerber jegliche einschlägige Vortaten vorzuhalten, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Frage nach der charakterlichen Eignung hatten (sog. "ewige" Verwertung).

Da dies dem Grundsatz widersprach, dass jedem Verkehrsteilnehmer nach der Ahnung eines Verstoßes oder der Anordnung einer fahrerlaubnisrelevanten Maßnahme das Recht der Bewährung zugute kommen muss, ist durch entsprechende seit 1999 geltende Gesetzesänderungen vorgesehen, dass die Eintragungen in das Verkehrszentralregister nur zeitlich begrenzt - allerdings nicht nur kurzfristig - erfolgen dürfen. Nach dem Ablauf festgelegter Zeiten sind die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen; sie sind dort zu löschen.

Allerdings hätte sich der Gesetzgeber ein noch komplizierteres Tilgungssystem kaum ausdenken können, weil verschiedene Tilgungsfristen, Ablaufhemmungen und die Überliegefrist ein für einen Laien kaum noch zu durchdringendes Geflecht bilden.

Es gelten folgende Tilgungsfristen:

  1. zwei Jahre
    bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

  2. fünf Jahre
    a. bei Entscheidungen wegen Straftaten
    mit Ausnahme folgender Verurteilungen:

    • wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkholgenusses
    • wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
    • wegen Vollrausch
    • wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde;

    b. bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen;

    c. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

  3. zehn Jahre
    in allen übrigen Fällen,
    also auch bei folgenden Verurteilungen:
    • wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkholgenusses
    • wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
    • wegen Vollrausch
    • wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde;

Probezeitmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Punketsystems werden bei Entziehung der Fahrerlaubnis, ansonsten ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit bzw. nach Tilgung der letzten mit Punkten bewerteten Eintragung getilgt.

Ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt, so erfolgt keinerlei Tilgung.

Die Tilgungsfristen beginnen

  • bei strafgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter;
  • bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft;
  • bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
  • bei Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis wegen Eignungsmangel, bei Anordnung einer isolierten Sperre oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Sind mehrere Entscheidungen im Register eingetragen so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn die Voraussetzungen der Tilgung für alle Eintragungen vorliegen.

Von diesem Grundsatz machen die Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten eine Ausnahme: Sie hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten. Diese Eintragungen sind spätestens nach fünf Jahren zu tilgen; allerdings gilt das wiederum nicht ausnahmslos für alle Ordnungswidrigkeiten: Denn Ahndungen wegen der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss oder Drogen teilen das Schicksal der strafrechtlichen Eintragungen, d. h. sie bleiben bis zur Tilgungsreife aller Eintragungen im Register.

Und noch eine Ausnahme: Ordnungswidrigkeiten während der Probezeit bleiben erhalten solange die Probezeit andauert.

Tilgung bedeutet nicht Löschung; beide Vorgänge sind zu trennen. Die endgültige Löschung einer Eintragung erfolgt erst nach Ablauf einer sog. Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr und schließt sich an die Tilgungsreife an. Das bedeutet, dass die Tilgung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist noch ein Verstoß zur Eintragung gelangt, dessen Tatzeit noch innerhalb der Tilgungsfrist einer vorhandenen Eintragung lag.

Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass Betroffen durch Rechtsmittel ein Bußgeldverfahren nicht allein deshalb in die Länge ziehen, um noch vor dem Urteil die Tilgung einer sie sonst belastenden Voreintragung zu erreichen. Mit der 2005 in Kraft getretenen Verlängerung der vorher dreimonatigen Überliegefrist auf ein Jahr dürfte dem Gesetzgeber dies gelungen sein.

Mit der nach Überwindung aller dieser Hürden erreichten Löschung einer Eintragung ist dann für die mit dem Verkehrszentralregister verbundenen Zwecke ein Verwertungsverbot verbunden. Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen in keinem Verfahren mehr vorgehalten werden, in dem es um seine Fahrerlaubnis geht.