Die neue Punkteregelung ab Mai 2014 - Das Fahreignungsregister

Mit Wirkung zum 01.05.2014 ist die lange angekündigte Reform des Verkehrszentralregisters und insbesondere des für den Führerschein wesentlichen Punktesystems in Kraft getreten.

Im Zuge der Reform ist dabei nicht nur der alte Begriff des Verkehrszentralregisters auf der Strecke geblieben und gegen den neuen, noch etwas gewöhnungsbedürftigen Begriff des „Fahreignungsregister“ ausgetauscht worden.

Für den Bürger wesentlich relevanter wurde durch die Reform aber auch das altbekannte Punktesystem von Grund auf neu gestaltet. Erklärtes Ziel der Reform war, durch klarer strukturierte Regeln sowohl zum Eintrag wie auch zum Abbau von Punkten ein für den Betroffenen leichter nachvollziehbares System zu schaffen.

Die wichtigsten Neuerungen der Reform sind folgende:

Punkte gibt es nur noch bei Gefährdung der Verkehrssicherheit

Der Katalog der Straftaten und insbesondere der Ordnungswidrigkeiten, die zu einem Eintrag in das neue Fahreignungsregister führen, ist im Vergleich zum alten Verkehrszentralregister deutlich entrümpelt worden.

Der Anlage 13 zu § 40 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) ist zukünftig zu entnehmen, wann man sich punktewürdig verhalten hat. Mit 3 bzw. 2 Punkten werden zukünftig Straftaten im Straßenverkehr bzw. besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten geahndet. Nur normal verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten kommen nach dem neuen Katalog mit einem Punkt davon.

Die in Anlage 13 zu § 40 FeV ist abschließend. Daneben gibt es keinen Sachverhalt, der zum Eintrag von Punkten führen könnte.

Für einen Verstoß im Straßenverkehr werden zukünftig nur noch maximal drei Punkte vergeben. Die Zeiten, in denen man mit einem einzigen Verstoß bis zu sieben Punkte sammeln konnte, sind demnach vorbei.

Die Eintragungsgrenze wird auf 60 Euro angehoben

Ein Eintrag von Punkten droht zukünftig nur noch ab einem Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens 60 Euro (früher 40 Euro). Wer also in Zukunft ein Verwarnungsgeld bis zu einer Höhe von 60 Euro kassiert, muss keinen Punkteeintrag fürchten.

Freilich wurden mit der Reform auch die zu verhängenden Bußgelder zum Teil drastisch erhöht. So kostet zukünftig zum Beispiel die Benutzung des Handys während der Fahrt mit dem Auto ein Bußgeld von 60 Euro.

Punkte werden nach starren Tilgungsfristen gelöscht

Zukünftig ist es relativ einfach nachzurechnen, wann die im Fahreignungsregister aufgenommenen Punkte wieder gelöscht werden.

§ 29 StVG (Straßenverkehrsgesetz) sieht für die verschiedenen punktebewehrten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fixe Tilgungsfristen von 2 Jahren und sechs Monaten, fünf und zehn Jahren vor.

Je nachdem, wie gravierend der Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen war, dauert es mit der Löschung der Punkte nach diesem neuen System länger.

Gleichzeitig fällt die so genannte Tilgungshemmung weg. Das bedeutet, dass ein neu begangener Verstoß nach neuem Recht nicht mehr dazu führt, dass ein im Fahreignungsregister bereits gespeicherter Verstoß länger eingetragen bleibt.

Neue Punktegrenzen

Oben wurde erwähnt, dass die Anzahl der Punkte, die einem Verkehrssünder drohen, von ehedem sieben auf neuerdings nur noch drei Punkte reduziert wurde.

Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass man nunmehr länger Zeit hat, bis wegen punktewürdiger Verstöße behördliche Sanktionen greifen.

Gleichzeitig mit der Reduzierung der je Verstoß maximal zu vergebenden Punkte wurden nämlich auch die Grenzen für die drohenden Sanktionen gesenkt. In Zukunft drohen schon ab insgesamt vier angesammelten Punkten erste und ab acht Punkten mit dem Führerscheinentzug ernste Konsequenzen.

Nach § 4 Abs. 5 StVG hat die zuständige Behörde gegenüber dem Führerscheininhaber folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

  • vier oder fünf Punkte, schriftliche Ermahnung
  • sechs oder sieben Punkte, schriftliche Verwarnung
  • ab acht Punkten, Entzug der Fahrerlaubnis

Abbau von Punkten durch Fahreignungsseminar

Besucht man auf freiwilliger Basis ein so genanntes Fahreignungsseminar nach § 4a StVG bevor man einen Kontostand von sechs Punkten erreicht hat, dann kann man durch den Besuch eines solchen Seminars einen Punkt abbauen, § 4 Abs. 5 StVG.

Diese Chance besteht allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren.

Umrechnung der alten Punkte auf das neue System

Das Kraftfahrt-Bundesamt rechnet mit Wirkung zum 01.05.2014 nach § 65 Abs. 3 StVG bereits angesammelte Alt-Punkte auf das neue System wie folgt um:

Alte Punkte

Neue Punkte

1-3

1

4-5

2

6-7

3

8-10

4

11-13

5

14-15

6

16-17

7

ab 18

8

Dabei gelten jedoch für diese umgerechneten Alt-Punkte in einer Übergangsfrist von fünf Jahren die bisher geltenden Tilgungsfristen und ebenso bereits ausgelöste Tilgungshemmungen weiter.