Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr kann in dreierlei Begehungsweisen mit jeweils für den Täter nachteiligen Rechtsfolgen vorkommen als

  • Ordnungswidrigkeit
  • sog. folgenlose Trunkenheitsfahrt
  • Straßenverkehrsgefährdung

Da im Gegensatz zur Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss die Wissenschaft über Grenzwerte verfügt, bei deren Vorliegen mit Beeinträchtigungen im Verkehr sicher gerechnet werden muss, konnte der Gesetzgeber sich bei der Ahndung von Alkoholdelikten auf solche Werte stützen und daraus folgend die Bereiche der Ordnungswidrigkeiten und der strafbaren Handlungen sicher voneinander abgrenzen. Soweit innerhalb der Alkoholstraftaten noch eine weitere Differenzierung der Begehungsweisen nötig war, konnte dies der Rechtsprechung überlassen werden, die ja ihrerseits immer die medizinischen, psychologischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnisse beachten und in ihren Entscheidungen verarbeiten muss.

Die Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit

Nur die Alkoholfahrt mit einem Kfz - nicht mit einem Fahrrad zum Beispiel - wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn sich während der Fahrt entweder im Blut des Kfz-Führers mehr als 0,5 Promille oder in seinem Atem mehr als 0,25 mg/l Alkohol befinden.

Der Nachweis einer Ordnungswidrigkeit ist also möglich, wenn entweder eine Blutprobe entnommen und analysiert wird, oder indem mit einem Atemalkoholmessgerät der Anteil des Alkohols in der ausgeatmeten Atemluft erfasst wird. Fehlt es an der freiwilligen ausreichenden Mitwirkung des Betroffenen an der Atemalkoholuntersuchung, so muss zwangsweise eine Blutprobe entnommen werden.

In einem Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre 1991 sind im einzelnen die Anforderungen genannt, die Atemalkoholmessgeräte erfüllen müssen, damit ihre Messwerte auch vor Gericht als Beweis standhalten.

Das Sanktionsmaß hierfür beträgt bei einem Ersttäter 250 € und 1 Monat Fahrverbot, im Wiederholungsfall (auch nach vorangegangener Alkohol- oder Drogenstraftat) 500 € und 3 Monate Fahrverbot, nach dem Vorliegen von zwei einschlägigen Vortaten schließlich 750 € und 3 Monate Fahrverbot.

Die Alkoholfahrt als Straftat

Selbst wenn relativ weit bekannt ist, dass die Grenze für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit bei 0,5 Promille und die der absoluten Fahruntauglichkeit bei 1,10 Promille liegt, wird aber vielfach verkannt, dass der Bereich der strafbaren Alkoholstraftaten bereits mit 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnen kann.

Denn es ist wissenschaftlich erwiesen, dass messbare und somit auch gefahrträchtige Verminderungen der Fahrsicherheit bereits bei diesem niedrigen Wert vorliegen. Wenn also der Gesetzgeber sich bisher nicht entschlossen hat, die Grenze des ordnungswidrigen Verhaltens unterhalb von 0,5 Promille zu ziehen, so bedeutet das nicht, dass es darunter keine Strafmöglichkeiten gibt.

  • Die Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss

    Nimmt ein Fahrzeugführer (also beispielsweise auch ein Radfahrer) mit mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut während der Fahrt am öffentlichen Straßenverkehr teil und kommt es dabei auf Grund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, denen zu entnehmen ist, dass ein sicheres Führen des Fahrzeugs alkoholbedingt nicht mehr möglich war, zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, dann liegt eine Straßenverkehrsgefährdung vor. Ein bedeutender Wert für die Sachgefährdung liegt bei 1000 €.

    Konkret ist eine Gefährdung dann, wenn das Vermeiden eines Unfalls nicht mehr vom Fahrgeschick des Fahrzeugführers, sondern nur noch vom Zufall oder der Geschicklichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer abhängt. Ein Bespiel hiervon wäre starkes Schlangenlinienfahren bei Mit- oder Gegenverkehr.

    Auf diesen Maßstab ist auch abzustellen, wenn beurteilt werden soll, ob ein Beifahrer eines alkoholisierten Fahrzeugführers konkret gefährdet ist. Auch dann kommt es nicht auf den abstrakten Grad der Alkoholisierung an, sondern darauf, ob es während der Fahrt zu derart kritischen Verkehrssituationen kommt, dass man von "Beinahe"-Unfällen sprechen muss.

    Der Bereich der möglichen Strafbarkeit erstreckt sich also dann, wenn es zu konkreten Gefährdungen der beschriebenen Art kommt, von 0,3 Promille bis zur höchsten denkbaren Blutalkoholkonzentration.

    Was im einzelnen Beweisanzeichen für das Vorliegen von alkoholbedingter Fahruntauglichkeit sind, wird von den Gerichten nicht immer übereinstimmend beantwortet; hier steht den einzelnen Richtern ein weites Feld eigener Bewertung zur Verfügung. Es muss nämlich jeweils beurteilt werden, ob eine bestimmte Verhaltensweise bei dem betreffenden Fahrzeugführer auch in absolut nüchternem Zustand vorgekommen wäre, oder ob ein auffälliges Fahrverhalten eines bestimmten Fahrzeugführers sich nur als auf dem genossenen Alkohol und der damit verbundenen Enthemmung beruhende Fehlleistung darstellt.

    Über das jeweilige Strafmaß lassen sich sichere Aussagen nicht im voraus machen. Es ist nicht die Tat allein maßgeblich, sondern es kommt auch auf den jeweiligen Grad des Verschuldens, auf den Umfang der konkreten eingetretenen Gefährdung Dritter und auf die Tatfolgen an. Es kann aber gesagt werden, dass neben der Entziehung der Fahrerlaubnis für einen erwachsenen Ersttäter, der älter als 21 Jahre ist, bei alkoholbedingten Unfällen mit bloßem Sachschaden Strafen von mindestens 40 Tagessätzen verhängt werden. Je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration und entsprechend der Schwere der Unfallfolgen wird das Strafmaß im Einzelfall höher ausfallen können. Wiederholungstäter werden je nach dem zeitlichen Abstand der einschlägigen Vortat härter bestraft.

  • Die folgenlose Trunkenheitsfahrt

    Liegt eine strafbare Straßenverkehrsgefährdung nicht vor, weil es an feststellbaren Beweisanzeichen für eine Verminderung der Fahrsicherheit oder an einer konkreten Gefährdung für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fehlt, ist jedoch der Bereich einer bloßen Ordnungswidrigkeit (0,5 Promille bis zur Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit) nach oben hin verlassen, so wird unwiderlegbar angenommen, dass der Fahrzeugführer absolut fahruntauglich war, und es erfolgt eine Bestrafung wegen einer sog. folgenlosen Trunkenheitsfahrt.

    Dies sind die häufigsten Fälle, wenn Kfz-Führer in eine Verkehrskontrolle geraten. Stellt sich bei einem in dieser Situation durchgeführten Atemalkoholtest eine Alkoholisierung von einigem Gewicht heraus oder wird die Durchführung eines ordnungsgemäßen Atemalkoholtests verweigert oder behindert, wird der Fahrzeugführer einer zwangsweisen Blutalkoholuntersuchung unterzogen. Denn nur die Ergebnisse einer Blutalkoholanalyse mit bestimmten dafür vorgesehenen Geräten und unter Beachtung der vorgeschriebenen und zugelassenen Verfahren dürfen vor Gericht als Beweismittel für das Vorliegen von Fahruntauglichkeit verwendet werden.

    Für die Bestrafung sind weder Beweise für eine individuelle Verkehrsunsicherheit nötig noch muss es beim Fahren zu Auffälligkeiten oder gar Gefährdungen anderer gekommen sein. Allein die ab einem Blutalkoholwert von mehr als 1,10 Promille vom Kfz-Führer (oder beim Radfahrer von mehr als 1,60 Promille) ausgehende abstrakte Gefahr rechtfertigt in diesem Bereich die Strafverfolgung.

    Das Strafmaß für eine folgenlose Trunkenheitsfahrt wird in der Regel niedriger ausfallen als bei einer Straßenverkehrsgefährdung. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt für einen erwachsenen Täter über 21 Jahren die Geldstrafe bei einem Erstverstoß bei 30 bis 35 Tagessätzen. Wiederholungstäter werden selbstverständlich härter angefasst.

  • Regelfall: Entziehung der Fahrerlaubnis und Führerscheinsperre:

    Sowohl die folgenlose Alkoholfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit wie auch die unter Alkoholeinfluss begangene Straßenverkehrsgefährdung sind Regelfälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Radfahrern also nicht.

    Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht hat in einer Prognose einzuschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festzusetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Auch hier gelten die selben Maßstäbe und Mindestfristen wie bei Alkoholtaten.

Eine Alkoholordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten bewertet.

Es handelt sich in beiden Fällen um sog. A-Verstöße, die zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führen.