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Wann liegt alkoholbedingte absolute Fahruntauglichkeit vor?
Bei der durch den Konsum von Alkohol verursachten Beeinträchtigung der Fähigkeit, ein Fahrzeug im Verkehr sicher führen zu können, wird zwischen sog. absoluter und sog. relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Auf Grund jahrzehntelanger Erfahrungen und aus wissenschaftlichen Untersuchungen ist bekannt, dass es Grenzwerte der Alkoholmenge im Blut gibt, bei deren Überschreiten kein Mensch mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. "Sicher führen" bedeutet nicht, beispielsweise ein Kfz mit vorsichtiger Fahrweise noch mit "Ach und Krach" einigermaßen nach Hause zu bringen, sondern der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, sein Fahrzeug über längere Wegstrecken ohne jegliche Ausfallserscheinungen auch dann noch vom Alkohol völlig unbeeinträchtigt zu beherrschen, wenn er in eine für ihn oder andere kritische Verkehrssituation gerät.
Wird ein derartig wissenschaftlich feststehender Grenzwert überschritten, so wird unwiderlegbar vermutet, dass der betreffende Fahrzeugführer absolut fahruntauglich ist.
Der wissenschaftlich festgestellte Wert, von dem ab diese sog. absolute Fahruntauglichkeit vorliegt, liegt eigentlich schon bei 1,0 Promille. Um jedoch etwa noch bestehende geringfügige Fehlermöglichkeiten bei der Blutalkoholbestimmung auszuschließen wird noch ein Sicherheitszuschlag gemacht, der früher bei 0,2 Promille lag, jetzt aber schon seit vielen Jahren mit 0,1 Promille für ausreichend angesehen wird.
Somit beträgt der von der Rechtsprechung verwendete Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit eines Kfz-Führers 1,1 Promille; das gilt auch für Krad- oder Moped- bzw. Mofafahrer.
Für Radfahrer liegt der Wert der wissenschaftlich feststellbaren Fahruntauglichkeit an sich bei 1,5 Promille, unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille also eigentlich bei 1,7 Promille.
Ein Großteil der Rechtsprechung hat aber auch bei Radfahrern die Herabsetzung des erforderlichen Sicherheitszuschlages infolge der technischen Entwicklung bei der Blutalkoholbestimmung von 0,2 auf 0,1 Promille mitgemacht und gelangt so zu einem Radfahrer-Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille.
Wann muss nun dieser Grenzwert erreicht sein ?
Durch gründlichste und vielfache Untersuchungen und Testverfahren steht fest, dass die gefährlichsten Ausfallerscheinungen bereits in der sog. Anflutungsphase zu Tage treten. Den Zeitraum von der Aufnahme des Alkohols bis zur vollständigen Aufnahme aus dem Verdauungstrakt in den Blutkreislauf bezeichnet man auch als Resorptions- bzw. Anflutungsphase. Nimmt jemand soviel Alkohol zu sich, dass er später den Grenzwert von 1,1 Promille erreicht, dann ist davon auszugehen, dass er auch bereits in der Anflutungsphase nicht mehr zur sicheren Beherrschung seines Fahrzeugs in der Lage war.
Wird also später durch die Blutanalyse ein Alkoholgehalt von 1,1 oder mehr zum Zeitpunkt der Blutentnahme festgestellt, so muss auch dann von absoluter Fahruntauglichkeit schon zur Tatzeit ausgegangen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Resorption des konsumierten Alkohols möglicherweise noch nicht abgeschlossen war, sondern sich der Kfz-Führer noch in der Anflutungsphase befand.
Für Fußgänger als Verkehrsteilnehmer besteht keine an einen bestimmten Grenzwert gebundene absolute Verkehrsuntauglichkeit. Eine Ahndung der Verkehrsteilnahme eines verkehrsuntauglichen Fußgängers kommt allenfalls als Ordnungswidrigkeit in Betracht.
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