Wann liegt alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit vor?

Von relativer Fahruntauglichkeit spricht man, wenn der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit noch nicht erreicht ist, also immer dann, wenn eine Kfz-Führer weniger als 1,1 Promille, ein Radfahrer weniger als 1,6 Promille im Blut hat.

Letztlich besteht ein Unterschied zwischen absoluter und relativer Fahruntauglichkeit nur in der Art des strafrechtlichen Nachweises. Wird die absolute Fahruntauglichkeit allein an Hand des festgestellten Blutalkoholwerts festgestellt, so ist das Untersuchungsergebnis nur ein Beweisanzeichen neben vielen anderen, die ebenfalls auf eine Verkehrsunsicherheit des Alkoholkonsumenten hindeuten können.

Bei diesen weiteren Indizien kommen in erster Linie solche Fahrfehler in Betracht, die der Betroffene in nüchternem Zustand nicht gemacht hätte. Aber auch Verhaltensweisen, Benehmen und körperliche Ausfallerscheinungen können zur Beurteilung herangezogen werden. Solche Beweisanzeichen sind zum Beispiel

  • leichtsinnige und sorglose Fahrweise;
  • Schlangenlinienfahren;
  • unachtsame Fahrstreifenwechsel;
  • waghalsiges zu schnelles Fahren;
  • unbesonnenes kritikloses Verhalten gegenüber Polizeibeamten;
  • lallende Aussprache
  • stark gerötete Augen, glasiger verschwommener Blick;
  • Herumtorkeln, unsicheres Gehverhalten beim und nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug.

Aber nicht jedes verkehrswidrige Verhalten ist ein ausreichendes Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunfähigkeit. Steht fest, dass der betreffende Fahrzeugführer im nüchternen Zustand genau diese Fehler auch macht, dann hat deren Begehung nicht sicher genug etwas mit dem konsumierten Alkohol zu tun.

Aber auch dann, wenn beispielsweise Verkehrsregeln auf der Flucht vor der Polizei - dann zumeist sogar vorsätzlich - begangen werden, kann dies nicht zwingend auf den genossenen Alkohol zurückgeführt werden. So scheiden auf einer Verfolgungsfahrt wohl Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstöße als Beweisanzeichen für alkoholbedingte Untauglichkeit aus, obwohl der Richter wohl immer prüfen muss, ob eine waghalsige mit der Gefährdung Dritter verbundene Fahrweise nicht auf einer durch den Alkohol verursachten Enthemmung und Bedenkenlosigkeit beruht.

Je höher das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung ist, je näher man also dem Bereich der unwiderlegbaren Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit kommt, desto geringer sind die Anforderungen an zusätzliche Beweisanzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Je niedriger die Blutalkoholkonzentration ist, desto höhere Beweisanforderungen müssen an zusätzliche Trunkenheitsindizien gestellt werden.

Wichtig ist zu wissen, dass eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt auch ohne Entnahme einer Blutprobe erfolgen kann, wenn zusätzlich zu irgendeiner oder mehreren typisch alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststeht, dass vor oder bei der Fahrt Alkohol in größeren Mengen getrunken wurde.

Der Bereich der relativen Fahruntauglichkeit beginnt bei 0,3 Promille, da dann bereits mit alkoholbedingter Beeinträchtigung der Fahrsicherheit gerechnet werden muss.