Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss

Wie bei der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss wird auch im Bereich des Drogeneinflusses zwischen dem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und dem Vorliegen einer Straftat unterschieden.

Während jedoch bei den Alkoholtaten für die Einordnung einer Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat neben dem Ausmaß von Ausfallerscheinungen auch noch die Alkoholmengen im Blut oder im Atem als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden können, ist dies beim Konsum von Drogen deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil es noch keine wissenschaftlich gesicherten Drogengrenzwerte gibt, bei deren Erreichen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass absolute Fahruntauglichkeit vorliegt.

Unter Beachtung der Entwicklung der Analysemethoden ist jedoch auch für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten wegen Drogeneinfluss davon auszugehen, dass nur dann die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Droge in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Kfz-Fahrt konsumiert wurde, wenn wenigstens eine gewisse Mindestmenge des jeweiligen Wirkstoffs im Blut nachgewiesen werden kann; diese Menge liegt derzeit zum Beispiel für Cannabis bei 1 ng/ml.

Die Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit

Wird also bei einem Kfz-Führer bei einer Kontrolle eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Wirkstoffmenge einer der gesetzlich aufgezählten Betäubungsmittel gefunden und waren auf der zur Kontrolle führenden Fahrt oder danach während der Kontrollvorgänge keinerlei Auffälligkeiten oder Ausfallserscheinungen feststellbar, dann kann der Betreffende lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden.

Das Sanktionsmaß hierfür beträgt bei einem Ersttäter 250 € und 1 Monat Fahrverbot, im Wiederholungsfall (auch nach vorangegangener Alkohol- oder Drogenstraftat) 500 € und 3 Monate Fahrverbot, nach dem Vorliegen von zwei einschlägigen Vortaten schließlich 750 € und 3 Monate Fahrverbot.

Die Drogenfahrt als Straftat

Hier sind die selben Maßstäbe anzulegen und die selben Tatbestände einschlägig wie bei den Fahrten unter Alkoholeinfluss mit dem wichtigen Unterschied, dass es keinen Wirkstoffgrenzwert gibt, von dem ab man von absoluter - also keinen Gegenbeweis zulassender - Fahruntüchtigkeit ausgehen kann.

Anders als bei den Drogen-Ordnungswidrigkeiten sind hier auch nicht nur Kfz-Führer betroffen, sondern Führer jeglicher Fahrzeug, also beispielsweise auch Radfahrer.

  • Die folgenlose Drogenfahrt im Zustand der Fahrunsicherheit
    Fährt also ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Rauschmitteln im öffentlichen Straßenverkehr und ist er dabei nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, so wird er so bestraft wie ein Fahrzeugführer, der mit mehr als 1,10 Promille Blutalkoholgehalt am Verkehr teilnimmt, ohne dass es dabei zu einem Unfall oder einer Gefährdung anderer gekommen sein muss. Dass die Fahrsicherheit nicht mehr gegeben ist, muss mangels eines Wirkstoffgrenzwerts aus anderen Beweisanzeichen abgeleitet werden. Dies können Fahrfehler sein, es kommen aber auch Verhaltensauffälligkeiten in zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt in Betracht, die sich bei oder nach der Kontrolltätigkeit zeigen. Da es sich um Ausfallserscheinungen handeln muss, ist der Besitz von Drogen bei einer Fahrt für sich allein nicht ein solches Beweisanzeichen, dass auf eine unsichere Fahrtauglichkeit schließen lässt.

    Da es im Strafrecht nicht wie bei den Ordnungswidrigkeiten einen Strafkatalog nicht gibt, richtet sich das jeweilige Strafmaß nach allgemeinen für die Strafzumessung geltenden Grundsätzen, die das Gericht jeweils auf den Einzelfall anwenden muss. Es haben sich aber Strafmaßgepflogenheiten herausgebildet, die denen bei den Trunkenheitsfahrten entsprechen.

  • Die Straßenverkehrsgefährdung unter Drogeneinfluss
    Nimmt der Täter unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am öffentlichen Straßenverkehr teil und kommt es dabei infolge seiner fehlenden oder verminderten Fahrtauglichkeit zur Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so erfolgt eine Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung. Ein bedeutender Wert für die Sachgefährdung liegt bei 1000 €.

    Die Gefährdung, egal ob für Menschen oder Sachen, muss eine konkrete sein, d. h. es muss letztlich nur mehr oder weniger vom Zufall abhängig sein, ob die Beeinträchtigung tatsächlich zu einem Schaden führt.

    Bezüglich des Problems, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (was auch nur geringe Auswirkungen auf das Strafmaß und die Dauer einer zu verhängenden Führerscheinsperre hat), gelten die selben Maßstäbe wie bei den Alkoholdelikten; nur wird in Bezug auf die Einschätzung der eigenen Fahrtauglichkeit noch häufiger lediglich Fahrlässigkeit vorliegen, da direkte motorische Auswirkungen des Drogenkonsums eher selten sein dürften.

    Auch das Strafmaß entspricht im wesentlichen dem, was bei Straßenverkehrsgefährdungen durch Alkohol üblich ist.

  • Regelfall: Entziehung der Fahrerlaubnis und Führerscheinsperre:
    Sowohl die folgenlose Drogenfahrt wie auch die unter Drogen begangene Straßenverkehrsgefährdung sind Regelfälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Der Führerschein wird also bei Radfahrern nicht entzogen.

    Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht hat in einer Prognose einzuschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festzusetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Auch hier gelten die selben Maßstäbe und Mindestfristen wie bei Alkoholtaten.

Eine Drogenordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten bewertet.

Es handelt sich in beiden Fällen um sog. A-Verstöße, die zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führen.