Was wird im Verkehrszentralregister eingetragen?

Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurde das alte Verkehrszentralregister durch das neue Fahreignungsregister abgelöst. Zentrale Fragen rund um die Punktebewehrung von Verkehrsverstößen wurden damit geändert. Informationen über das Fahreignungsregister finden sie hier.

Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Behörden sind verpflichtet, die Daten, die nach dem Zweck des VZR zu speichern sind, mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Daten, die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führen.

Dabei handelt es sich um einen sehr umfangreichen Katalog; es werden nämlich Daten gespeichert über

  • rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte
    • über Taten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, soweit diese mindestens einen Schuldspruch enthalten;
    • mit der Entziehung der Fahrerlaubnis;
    • mit der Verhängung einer Sperrfrist;
    • mit der Verhängung eines Fahrverbots;
  • rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn gegen den Betroffenen entweder ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 40 € festgesetzt wurde;
  • unanfechtbare und sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen;
  • unanfechtbare Versagungen der Fahrerlaubnis;
  • unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden;
  • Verzichte auf Fahrerlaubnisse;
  • unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis;
  • die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren;
  • unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen;
  • Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Probezeit oder des Punktsystems (Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare, Verwarnungen, Empfehlungen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen);
  • die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung im Rahmen der Notwendigkeit für die Anwendung der Regelungen über die Probezeit und das Punktesystem;
  • nachträgliche Entscheidungen und Änderungen, die sich auf eine Eintragung beziehen.