Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Das Fahrverbot - Überblick
Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge, die zusätzlich zu einer Strafe im Strafverfahren oder zu einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden kann, wenn die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Es handelt sich um eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die neben der sonstigen Sanktion quasi erzieherisch auf den Täter einwirken soll und somit ihrer beabsichtigten Wirkung nach künftige Verkehrsverstöße durch den Betroffenen möglichst verhindern helfen soll.
In der Wirkung bezüglich der Verkehrsteilnahme besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot darin, dass während der Sperrfrist fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen, während eines Fahrverbots jedoch nicht; Mofas dürfen also bei einem Fahrverbot nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Die Vier-Monats-Frist im Bußgeldverfahren:
Zwischen einem in einem Strafverfahren und einem in einem Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot besteht ein für den Betroffenen wesentlicher Unterschied:
Für das Fahrverbot in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vorgesehen, dass es zwar mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird; wurde aber gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor der begangenen Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt, dann kann er den Zeitraum für die Verbüßung des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst bestimmen. Für die Berechnung der Zweijahresfrist ist maßgeblich der Zeitraum zwischen dem Tattag der letzten Ordnungswidrigkeit und der Rechtskraft der davor liegenden Bußgeldentscheidung.
Diese Erleichterung ist für den von einem strafrechtlichen Fahrverbot Betroffenen nicht vorgesehen.
Die Berechnung des Fahrverbots:
Die Dauer eines Fahrverbots reicht von einem bis zu drei Monaten.
Die Fahrverbotsmonate werden nicht etwa zu jeweils 30 Tagen gerechnet, sondern nach der Kalenderzeit.
Wird der Führerschein am 4. eines Monats abgegeben, so endet die Frist am 3. des entsprechenden Folgemonats.
Dem Betroffenen kommen kürzere Monate also zugute. Wird der Führerschein (sofern dies zulässig ist) also am 31.01. eines Jahres abgegeben, so endet ein einmonatiges Fahrverbot bereits am 28.02. (bzw. in einem Schaltjahr am 29.02.) des Jahres.
Die amtliche Verwahrung:
Während der Wirksamkeit müssen der Führerschein und ein etwa vorhandener Internationaler Führerschein in amtliche Verwahrung genommen werden. Dies gilt auch für Führerscheine, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In Führerscheinen aus Ländern außerhalb der genannten Gebiete wird das Fahrverbot im Führerschein eingetragen. Zur Durchsetzung eines Fahrverbots kann der Führerschein auch beschlagnahmt werden.
Solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung oder zur Eintragung gegeben worden ist, ist das Fahrverbot zwar wirksam, jedoch wird die Zeit nicht auf die Dauer des Fahrverbots angerechnet. Dies bedeutet, dass jemand, der nach der Rechtskraft eines strafrechtlichen Fahrverbots oder nach Ablauf der Vier-Monats-Frist nach der Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung seinen Führerschein nicht abgegeben hat, sich eines Vergehens des Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis schuldig macht, wenn er dennoch ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt.
Die Abgabe bei einer an sich unzuständigen Stelle (beispielsweise bei der Polizei oder der Bußgeldstelle des Wohnortes anstatt bei der Zentralen Bußgeldstelle) ist gefährlich und sollte nicht geschehen. Zwar wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass die Abgabe bei einer an sich unzuständigen Stelle den Fristbeginn in Gang setze; jedoch ist dies sehr umstritten, so dass es empfehlenswert ist, den Führerschein per Einschreiben direkt an die jeweilige für die Verbüßung zuständige Bußgeldstelle zu schicken.
Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen?
Das Fahrverbot umfaßt in der Regel Kraftfahrzeuge aller Art, kann aber auch auf "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" beschränkt werden. Eine Beschränkung auf alle Fahrzeuge einer Klasse ist damit möglich. Aber der Begriff der Kfz.-Art ist nicht identisch mit dem der Fahrerlaubnis-Klasse (man darf z.B. mit einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 oder der neuen Klasse B nicht nur Pkw, sondern auch Lkw innerhalb bestimmter Grenzen führen), sondern entscheidend ist der Verwendungszweck.
Es ist also möglich, das Fahrverbot auf Pkw zu beschränken und Lkw innerhalb der alten Klasse 3 oder der neuen Klasse B davon auszunehmen, z.B. bei einem Berufskraftfahrer. Desgleichen können Leichtkrafträder ausgenommen werden, um z.B. einem Pendler ohne ÖPNV-Anbindung den Weg zur Arbeit zu ermöglichen.
Eine Ausnahme vom Fahrverbot ist danach jedoch nicht zulässig nach folgenden Merkmalen:
- Fabrikat
- Konstruktion (z. B. Automatikgetriebe, Dieselantrieb, Elektromotor usw.)
- Fahrzweck (z.B. Krankenwagen, Feuerwehrwagen usw.; anders aber, wenn die besondere Ausrüstung einen ganz bestimmten Verwendungszweck bedingt: z.B. Krankenrettungsfahrzeug, Behinderten-Transportfahrzeug, Feuerlöschfahrzeug. Nicht hierzu zählen Taxis, weil deren Sonderausrüstung sie nicht zu einer anderen Art von Fahrzeugen macht)
- Haltereigenschaft oder Eigentümerstellung (z.B. alle Fahrzeuge eines Arbeitgebers oder einer Behörde)
- Benutzungszeit (z.B. während der Arbeitszeit)
- Benutzungsort (z.B. auf einer bestimmten Großbaustelle)
- Berufs- und Privatsphäre
- bestimmte(s) nach Kennzeichen genannte Fahrzeug(e)
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