Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.

Alternativ zu einem Fall grober Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Dass aus einem einzigen Verstoß keine Beharrlichkeit abzuleiten ist, versteht sich von selbst.

Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.

Gerade die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, gegen einen unbelehrbahren Verkehrsteilnehmer die Denkzettel- und Besinnungsfunktion auch eines über einen Monat hinausgehenden Fahrverbots zum Zuge kommen zu lassen.

Dabei ist der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen zu berücksichtigen. Exakte Grenzen gibt es aber nicht. Frühere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten Ordnungswidrigkeit besteht. Ein innerer Zusammenhang kann bestehen, wenn sowohl Zu-Schnell-Fahren (Geschwindigkeitsverstoß) wie Drängeln (Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) "allein um des schnelleren Fortkommens willen" begangen werden. Kommen dann noch mehrere geringere Vorbelastungen aus Geschwindigkeitsüberschreitungen hinzu, dann kann auch ein Fahrverbot verhängt werden, wenn die höhere Vorwerfbarkeit von Regeltatbeständen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht erreicht ist.

Um das Merkmal der Beharrlichkeit als erfüllt ansehen zu können, müssen demzufolge mehrere zeitlich nicht zu weit auseinander liegende Verstöße vorliegen (zwei reichen dafür wohl nicht aus), aus denen sich die besondere geforderte Rechtsuntreue ableiten lässt.

Alle Rechtsgrundlagen für Fahrverbote sind "Kann"-Bestimmungen, verlangen also eine Ermessensentscheidung. Durch zahlreiche Rechtsprechung wird von den Gerichten dieses Ermessen in der Regel zugunsten der Betroffenen näher beschrieben und begrenzt. Alle Fahrverbotsentscheidungen sind an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden, daher auch die vielen Ausnahme-Urteile (Augenblicksversagen, berufliche Existenzvernichtung, Schwerbehinderte usw.).