Ausbremsen, Vogelzeigen - wann gibt es Punkte?

Jeder kennt es: Kleine Unachtsamkeiten beim Fahrverhalten, Missverständnisse oder schon vorhandene Gereiztheiten können Anlass für beleidigende Unmutsäußerungen oder gar für "verkehrserzieherische" Maßnahmen vom "Zur-Rede-Stellen" bis zum gewaltsamen Ausbremsen oder gar zu tatsächlichen körperlichen Gewalttätigkeiten sein.

Solange zwischen der Verkehrsteilnahme und derartigen Handlungen ein innerer funktioneller Zusammenhang besteht, handelt es sich um eine Verkehrsverfehlung.

Hierzu zählen insbesondere auch verbale Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat.

Verurteilungen wegen Beleidigungen und Tätlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt im Verkehr haben, also Vogelzeigen, Stinkefinger, Verkehrserziehung mit dem Baseballschläger oder auch nur einfache Körperverletzungen werden genauso im Verkehrszentralregister vermerkt wie reinrassige Verkehrsdelikte; sie werden auch - in der Regel mit fünf - Punkten bewertet.

In solchen Fälle ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben. Der Zusammenhang zwischen Verkehr und Straftat ist genauso zu beurteilen wie bei der Prüfung, ob die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Nicht-Regel-Fall geboten erscheint. Während jedoch bei Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung dem Gericht ein Ermessenspielraum zur Verfügung steht, ist die Eintragung einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftat in das Verkehrszentralregister und damit auch die Punktebewertung zwingend geboten.