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Altersbeschränkungen für die motorisierte Verkehrsteilnahme
Von den Mindestaltersstufen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zu unterscheiden sind die besonderen Altersvoraussetzungen, die für die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen überhaupt oder für die Benutzung bestimmter Kraftfahrzeuge einzuhalten sind.
Mit motorisierten Fahrzeugen darf nur derjenige am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, der das 15. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch für die Benutzung der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge, also auch für Mofas.
Die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen unter 15 Jahres ist eine Ordnungswidrigkeit.
Für behinderte Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, kann jedoch eine Ausnahme für die Benutzung motorisierter Krankenfahrstühle geschaffen werden.
Leichtkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen nur von Inhabern der Klasse A1 geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsgeräte dürfen nur von Inhabern der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Auf der Rückfahrt von der praktischen Prüfung in Begleitung eines Fahrlehrers sowie bei Fahrproben im Rahmen von Aufbauseminaren darf der Fahrzeugführer jünger als 18 Jahre alt sein.
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