Umtausch alter Klasse-3-Führerscheine in Kartenführerscheine

Führerscheine der Klasse 3, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Dies gilt auch für Führerscheine der Klasse B der ehemaligen DDR.

Inhaber derartiger Führerscheine können jedoch ihren alten Führerschein in einen dem EU-Muster entsprechenden Kartenführerschein umtauschen. Hierzu ist ein Antrag nötig.

Inhaber derartiger Führerscheine sind grundsätzlich von allgemeinen ärztlichen Untersuchungen und weitergehenden Untersuchungen des Sehvermögens freigestellt.

Da jedoch zwischen dem Umfang der Fahrberechtigung der alten Klasse 3 und der neuen Klasse B Unterschiede bestehen, mussten zur - zumindest teilweisen - Besitzstandswahrung Sondervorschriften geschaffen werden.

Grundsätzlich dürfen Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ab 01.01.2001 keine Fahrzeuge der neuen Klasse CE nicht mehr führen; es betrifft also Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 to. oder um Züge, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt.

Ab der Vollendung des 50. Lebensjahres gilt das auch für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse B, die das 50. Lebensjahr erst nach dem 31.12.1999 vollenden.

Will ein derart Betroffener die genannten schweren Kombinationen weiterhin führen, muss er die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE beantragen und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

Der alte Klasse-3-Führerschein bzw. der alte DDR-Führerschein der Klasse B wird in die entsprechenden neuen Führerscheinklassen umgetauscht. Die Einzelheiten hierfür sind einer sehr umfangreichen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. In der Regel wird die alte Klasse 3 in die neuen Klassen B, BE, C1, C1E, M und L umgetauscht. War die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 allerdings schon vor dem 01.04.1980 erteilt, kommt auch noch die Klasse A1 hinzu.

Speziell für die Besitzer der alten Klasse 3, die jünger als 50 Jahre sind, gibt es noch eine eingeschränkte Möglichkeit des Erwerbs der Klasse CE, die sog. Klasse CE79. Diese wird nur auf besonderen Antrag befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Ab dann muss der Inhaber der Klasse CE79 sich für eine Verlängerung den besonderen Gesundheitskontrolle unterziehen.

Legt eine Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 keinen Wert auf die Möglichkeit, die unter die neue Klasse CE fallenden schweren Fahrzeuge zu führen, dann braucht er nur einen einfachen Umtauschantrag zu stellen.