Berechnung der Probezeit

Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung des Führerscheins (weicht das Aushändigungsdatum vom Ausstellungsdatum des Führerscheins ab, so werden beide Daten im Führerschein vermerkt).

Der Aushändigungstag ist also der erste Tag der Probezeit. Aber für die Fristberechnung ist der Tag nicht mitzurechnen, wenn für den Beginn einer Frist ein in den Lauf dieses Tages fallendes Ereignis maßgebend ist. D. h. die Berechnung der Probezeit beginnt erst am Tag nach der Aushändigung des Führerscheins.

Für das Ende der Probezeit kommt es dann auf § 188 Abs. 2 BGB an: Danach endigt eine nach Jahren zu bemessende Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Eine Tat, die am 15.02.2006 bis 23:59:59 Uhr begangen wird, fällt also noch in die Probezeit und würde zu einer Verlängerung um zwei Jahre führen.

Faktisch bedeutet die Regelung der Fristberechnung, daß die Probezeit zwei Jahre plus einen Tag dauert.