Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Führerschein - die Schlüsselzahlen für Eintragungen
Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.
Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
01.01 |
Brille |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille |
02 |
Hörhilfe / Komunikationshilfe |
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 |
Nur bei Tageslicht |
05.02 |
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts.onlinerecht/innerhalb der Region |
05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 |
Ohne Anhänger |
05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
10 |
Angepasste Schaltung |
15 |
Angepasste Kupplung |
20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 |
Angepasste Lenkung |
42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
43 |
Angepasster Fahrersitz |
44 |
Anpassungen des Kraftrades |
44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 |
Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 |
(Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 |
Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 |
Angepasste Rückspiegel |
44.07 |
Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cbcm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) |
75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) |
77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und b. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen(C1E > 12000 kg, L <= 3)Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
c. nationale Schlüsselzahlen
104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
175 |
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbcm |
176 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
175 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 |
Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
178 |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
179 |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
180 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres |
d.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
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