Maßnahmen während der Probezeit

Während des Laufs der Probezeit kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die ihre Informationen vom Kraftfahrtbundesamt bekommt, durch ein abgestuftes System von einschneidenden Maßnahmen auf den Inhaber einer Probefahrerlaubnis einwirken.

Die Fahrerlaubnisverordnung hat eine Anlage, in der verkehrsrechtliche Verstöße in zwei Gruppen aufgelistet sind: In der Gruppe A (sog. A-Verstöße) enthält die etwas gewichtigeren Übertretungen von straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkoholeinfluss usw.); in der Gruppe B sind die etwas leichter bewerteten Verstöße (sog. B-Verstöße) aufgelistet.
Es kommt nur darauf an, dass die rechtskräftig festgestellten eintragungspflichtigen Verstöße während der Probezeit begangen wurden; die Sanktionen werden auch noch ergriffen, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen sein sollte.

  • Ein erstmaliger B-Verstoß bleibt folgenlos.
  • Ein erstmaliger A-Verstoß oder zwei B-Verstöße:
    Es wird die Teilnahme an einer Nachschulung (Aufbauseminar) angeordnet und hierfür eine Frist gesetzt. Diese Nachschulungen werden nur von dafür zugelassenen und amtlich anerkannte Fahrschulen durchgeführt. Die Kosten muss der Betroffene tragen; sie belaufen sich auf ca. 300 €.
    Außerdem wird in diesen Fällen die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
    Verstreicht die Frist ohne Vorlage einer eilnahmebescheinigung, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es erneut zu einem A-Verstoß oder zu zwei B-Verstößen:
    Der Betroffene wird schriftlich verwarnt und er bekommt die Auflage, innerhalb von zwei Monaten ein einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
  • Nach Ablauf der Frist für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kommt es wiederum zu einem A-Verstoß oder zu zwei B-Verstößen:
  • Die Fahrerlaubnis wird entzogen.

An einem besonderen Aufbauseminar (Leitung durch amtlich anerkannte Seminarleiter) muß teilnehmen, wer in der Probezeit einen Verstoß unter Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen hat.

Wurde die Fahrerlaubnis wegen eines entsprechenden Verstoßes in der Probezeit oder wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar entzogen, so muß zusätzlich zu ggf. weiteren Voraussetzungen (z. B. einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei mehr als 1,60 Prom.) auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden.