Die körperliche und gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Neben den zur Befähigung führenden nötigen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten muss ein Fahrerlaubnisbewerber auch geeignet sein, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen.

Die erforderliche Eignung hat nur, wer neben der charakterlichen Eignung auch die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an das öffentliche Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt. In einer umfangreichen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind diejenigen körperlichen und geistigen Mängel aufgeführt und näher beschrieben, die der Erteilung einer Fahrerlaubnis entgegenstehen können, sofern sie nicht entsprechend kompensiert oder ihr Wegfall anderweitig nachgewiesen wird.

Hauptsächlich kommen folgende Tatbestände in Betracht:

  • mangelndes Sehvermögen
  • Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit
  • Bewegungseinschränkungen
  • Herz- und Gefäßerkrankungen
  • Zuckerkrankheit
  • Krankheiten des Nervensystems
  • psychische (geistige) Störungen
  • Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit
  • Drogen- und Arzneimittelmissbrauch und -abhängigkeit
  • Nierenerkrankungen

Je nach dem Schweregrad kommt entweder die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht oder nur unter besonderen Bedingungen und Auflagen in Betracht.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, wird die Behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung (Erteilung, Verlängerung, Beschränkungen oder Auflagen) anordnen, dass der Bewerber ein ärztliches Gutachten über seine Eignung bzw. über die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung seiner Eignung beibringen muss.

Als Gutachter kommen in Betracht Ärzte aus Gesundheitsämtern oder der öffentlichen Verwaltung, Arbeitsmediziner oder Betriebsmediziner, Fachärzte für Rechtsmedizin oder Ärzte aus einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; das nähere bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde. Der Bewerber darf bei dem betreffenden Arzt nicht Patient sein.