Arbeitsrecht - Kündigung eines Mitarbeiters wegen Führerscheinverlust

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, worauf die Entziehung beruht.

Es kann also nicht nur die Entziehung nach einer privaten Trunkenheitsfahrt, sondern auch der Führerscheinverlust etwa bei einer Minderung der Sehfähigkeit ausreichen, um einen Kündigungsgrund darzustellen.

Voraussetzung ist jedoch, daß die Haupttätigkeit nicht ohne ein Auto ausgeübt werden kann. Das Autofahren muß aber nicht den alleinigen Inhalt der Tätigkeit ausmachen. In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht sogar die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers nach Führerscheinentzug gebilligt.

Bevor eine Kündigung wegen Führerscheinverlustes ausgesprochen wird, muss sorgfältig geprüft werden, ob dem Mitarbeiter nicht dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit angeboten werden kann, für die keine Fahrerlaubnis notwendig ist (z. B. im Innendienst).

Problematisch ist der Fall, wenn der Mitarbeiter anbietet, sich für die Dauer des Führerscheinentzugs von einem anderen auf eigene Kosten fahren zu lassen, beispielsweise vom Ehepartner oder einem Studenten. Gelegentlich hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung gemeint, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, auf ein solches Angebot einzugehen, denn es obliege dem Arbeitnehmer, seine Dienste in eigener Person zu erbringen. Abschließend hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage noch nicht entschieden. Von sich aus muss jedenfalls der Arbeitgeber ein solches Angebot nicht machen; es bleibt der Initiative des Kraftfahrers überlassen, ein derartiges Angebot zu unterbreiten.

Von einem Landesarbeitsgericht wurde die fristlose Kündigung eines langjährig angestellten Kraftfahrers bestätigt, nachdem dieser bei einer Privatfahrt unter Alkohol seine Fahrerlaubnis verloren hatte. Die Richter beurteilten die Nachteile für den Unternehmer, einen führerscheinlosen Kraftfahrer zu beschäftigen, der dazu noch den Führerscheinverlust selbst verschuldet hatte, als schwerwiegender, als die Argumentation des Kraftfahrers, dass er erheblichen Unterhaltspflichten zu leisten habe.

Eine Kündigung ist nach der Rechtsprechung dann sozial gerechtfertigt, wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer eine Fahrerlaubnis besitzt.

Einem Arbeitnehmer, dem der Führerschein entzogen wurde, darf gekündigt werden, auch wenn er nicht ausschließlich als Kraftfahrer eingesetzt wird. Es genügt, dass er einen "wesentlichen Bereich seiner beruflichen Tätigkeit" ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllen kann.