Fahrerlaubnis - Mindestaltersstufen für den Erwerb der Führerscheins

Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse sind folgende Mindestaltersstufen vorgegeben:

  • Vollendung des 16. Lebensjahres:
    • Klassen A1, L, M, S und T.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • Klassen A (bei stufenweisem Zugang), B, BE, C, C1, CE und C1E.
  • Vollendung des 21. Lebensjahres:
    • Klassen D, D1, DE und D1E.
  • Vollendung des 25. Lebensjahres:
    • Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist der Benutzung eines nur mittelschweren Kraftrades.

Abweichend hiervon gelten im Interesse eines nicht zu weit hinausgeschobenen Eintritts in das Berufsleben Ausnahmen für Auszubildende und fertig Ausgebildete im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder vergleichbaren Berufsausbildungen:

Der dem der Berufsbildung entsprechende Zugang zu den Klassen B, C1 und c1E kann schon mit 17 Jahren gewährt werden. Für die Klassen D, D1, DE und D1E ist das Zugangsalter auf 20 Jahre herabgesetzt.; jedoch wird in diesem Fall ein mindestens 2-jähriger Vorbesitz der Klasse B gefordert.

In allen Fällen der vorzeitigen ausbildungsbedingten Fahrerlaubniserteilung muss die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nachgewiesen werden.

Schließlich darf eine vorzeitige Fahrerlaubnis nur für Fahrten im Inland und nur im Rahmen der Berufsausbildung verwendet werden. Mit dem Erreichen des allgemeinen Mindestalters beziehungsweise mit dem Abschluss der Berufsausbildung entfallen diese Beschränkungen, die bis dahin durch eine Auflage gesichert werden müssen.