Was ist die MPU?

Fordert die Führerscheinstelle zum Nachweis der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Bewerbers um eine solche eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), so ist dies kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine Vorbereitungshandlung für die Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Erst diese Entscheidungen können im Widerspruchs- und anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten werden.

Die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung eines Menschen für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist ein schwieriges und kompliziertes Unterfangen. Denn es müssen dabei auch Charakterzüge und Neigungen des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. eines Fahrerlaubnisinhabers in die Betrachtung einbezogen werden.

Keineswegs ist der Mitarbeiter einer Führerscheinstelle, der die Verkehrsteilnehmer ja bis auf ganz wenige Ausnahmen nur als Aktenvorgänge kennt, zu einer umfassenden und abschließenden Beurteilung in der Lage. Hierzu ist er in der Regel weder ausgebildet noch ermöglicht ihm die spezifische Art seiner Tätigkeit eine psychologische Durchdringung jedes Einzelfalls.

So wie er in vielen Fällen die Hilfe eines spezialisierten Arztes oder eines anerkannten Sachverständigen auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens bei seiner Entscheidungsfindung in Anspruch nimmt, so wird er sich dann, wenn es insbesondere um die charakterliche Eignung eines Betroffenen geht, der fachkundigen Hilfe von Angehörigen anderer geeigneter Disziplinen bedienen müssen.

Hierfür kommen unter anderem auch gerade Psychologen in Frage.

Die medizinisch-psychologischen Untersuchungen und die Erstellung der darauf beruhenden Gutachten werden von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt.

Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht dafür zuständigen Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen erteilt. Dabei werden hohe Anforderungen an die zu erbringenden Voraussetzungen gestellt:

  1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,
  3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,
  4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
  5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist,
  6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,
  7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen sichergestellt wird,
  8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
  9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.

Anforderungen an den Arzt:

Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Anforderungen an den Psychologen:

Diplom in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.